Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

EURO-Bilanzierung

Maßgebender Zeitraum für die Umstellung der Bilanz von DM in EURO ist der Zeitbereich vom 1.1.1999 bis 31.12.2001. Es besteht ein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Umstellung; sie kann zum Ende eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden oder eines von dem Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres, aber auch während eines Geschäftsjahres erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Anpassung eines abweichenden Geschäftsjahres an das Kalenderjahr im Rahmen der Bilanzierungsumstellung auf den EURO.

Grundsätze für die Umstellung der Bilanzierung von DM in EURO sind:

keine EURO-Eröffnungsbilanz;
Umrechnung der DM-Schlußbilanzwerte eines vorhergehenden Jahres in EURO;
lineare Transformation ohne Neubewertung;
erfolgswirksame Behandlung von Rechnungsdifferenzen aus der Transformation;
Realisierung von Wechselkursgewinn oder -verlust schon vor dem 1.1.1999 bei zu einem früheren Zeitpunkt feststehenden Umrechnungskursen;
erfolgsneutrale Behandlung von Wechselkursgewinnen durch Einstellung in einen Sonderposten als EURO-Umrechnungsrücklage gem. § 6 d EStG/E aus Gründen der Steuerneutralität der Währungsumstellung (steuerliche Regelung steht noch aus);
Vorjahreszahlen in DM sind zur Herstellung des Vergleichs in EURO anzugeben.

Für Umstellungsaufwendungen, die mit der Einführung des EURO entstehen, gilt bezüglich der bilanziellen Behandlung das Folgende:

Grundsätzlich ist der Umstellungsaufwand dem Geschäftsjahr der Aufwandsentstehung zuzurechnen.
Eine Aktivierung des Umstellungsaufwands ist dann verpflichtend, wenn im Zusammenhang mit der Umstellung des Rechnungswesens auf den EURO ein Vermögensgegenstand (z.B. Software) erworben wird.
Für nicht entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. selbsterstellte Software) gilt das Ansatzverbot des § 248 II HGB.
Eine Aktivierung des Umstellungsaufwands als Bilanzierungshilfe vergleichbar den Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen kommt nur bei einer expliziten (noch ausstehenden) gesetzlichen Zulassung in Betracht.
Der Ansatz von Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 I HGB für nach dem 31.12.1998 anfallenden Umstellungsaufwand ist unzulässig; es besteht weder eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten, noch ist der Aufwand in der Vorperiode verursacht.
Der Ansatz von Aufwandsrückstellungen nach § 249 II HGB ist unzulässig; der Umstellungsaufwand ist den Geschäftsjahren vor dem 1.1.1999 nicht zuzuordnen.

Für die Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden bei Umstellung auf den EURO gelten die allgemeinen Grundsätze. Umstellungsspezifisch können die folgenden Bilanzposten berührt werden:

Anlagegegenstände, z.B. Münzautomaten, können durch die Einführung des EURO eine Verkürzung der Nutzungsdauer erfahren; in diesem Fall sind die Abschreibungen durch Erhöhung der planmäßigen Abschreibungen oder durch Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen anzupassen.
Für Anlagegegenstände kann bei Einführung des EURO eine Umrüstung erforderlich sein, z.B. Wechsel der Elektrobox in Geldautomaten; die Umrüstung ist als Erhaltungsaufwand der Periode des Entstehens der Umrüstkosten zu belasten.
Monetäre Posten in EURO-Währungen, z.B. langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten, können im Rahmen der Umstellung von der DM-Bewertung in EURO zu Gewinn oder Verlust führen; es gelten die Grundsätze der Imparität und Realisation. Danach sind Verluste sofort, Gewinne bei Tilgung der Forderungs- bzw. Verbindlichkeitsposition zu berücksichtigen.

Für schwebende Geschäfte aus Devisenterminkontrakten in einer auf den EURO umzustellenden fremden Währung gelten mit der Einführung des EURO die Kursdifferenzen als realisiert. Dies gilt für trading und antizipatives Hedge. Beim reinen Hedgegeschäft ist die aus der Umstellung auf den EURO eintretende Wirkung für die Bewertungseinheit "Bilanzposten und Hedgegeschäft" realisiert.

Für den Konzernabschluß treten bei Einbeziehung von Tochterunternehmen mit Sitz in EWWU-Ländern Probleme auf. Grundlage für die Konsolidierung ist der in EURO aufgestellte Jahresabschluß eines Tochterunternehmens:

Bei Anwendung der Stichtagsmethode erfolgt die Übernahme der Bilanzposten mit den in EURO umgerechneten historischen Anschaffungskosten aus der Handelsbilanz II des Tochterunternehmens.
Bei Anwendung der Zeitbezugsmethode werden die Bilanzposten mit den zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung des Tochterunternehmens ermittelten historischen Anschaffungskosten in DM, die sodann in EURO umzurechnen sind, angesetzt.
Der Unterschiedsbetrag ist grundsätzlich erfolgsneutral zu behandeln. Ist der Unterschiedsbetrag in der Realisierung von Gewinnen oder Verlusten aus dem Fortfall von Wechselkursrisiken begründet, so wird er entsprechend der allgemeinen Grundsätze für die Behandlung realisierter Gewinne und Verluste erfolgswirksam ausgewiesen.

Quellen:

IDW, Positionspapier zu wesentlichen Rechnungslegungsfragen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, WPg, 50. Jg. (1997), S. 400-402.

Europäische Kommission, Generaldirektion XV - Binnenmarkt und Finanzdienste, Einführung des EURO in der Rechnungslegung, in: WPg, 50. Jg. (1997), S. 450-463.

Lemnitzer, K.-H., Stein, L., Auswirkungen der Währungsunion auf Unternehmen, WPK Mitteilungen, 36. Jg. (1997), S. 90-100.

Gerhard Scherrer © Lehrstuhl Prof. Dr. Gerhard Scherrer Mai 98
 

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Stand:

19.10.98

Bearbeiter:

Göbel