|

EURO-Bilanzierung
Maßgebender Zeitraum für die Umstellung der Bilanz von DM in EURO ist der Zeitbereich
vom 1.1.1999 bis 31.12.2001. Es besteht ein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Umstellung;
sie kann zum Ende eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden oder eines von dem
Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres, aber auch während eines Geschäftsjahres
erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Anpassung eines abweichenden Geschäftsjahres an
das Kalenderjahr im Rahmen der Bilanzierungsumstellung auf den EURO.
Grundsätze für die Umstellung der Bilanzierung von DM in EURO sind:
 | keine EURO-Eröffnungsbilanz; |
 | Umrechnung der DM-Schlußbilanzwerte eines vorhergehenden Jahres in EURO; |
 | lineare Transformation ohne Neubewertung; |
 | erfolgswirksame Behandlung von Rechnungsdifferenzen aus der Transformation; |
 | Realisierung von Wechselkursgewinn oder -verlust schon vor dem 1.1.1999 bei zu einem
früheren Zeitpunkt feststehenden Umrechnungskursen; |
 | erfolgsneutrale Behandlung von Wechselkursgewinnen durch Einstellung in einen
Sonderposten als EURO-Umrechnungsrücklage gem. § 6 d EStG/E aus Gründen der
Steuerneutralität der Währungsumstellung (steuerliche Regelung steht noch aus); |
 | Vorjahreszahlen in DM sind zur Herstellung des Vergleichs in EURO anzugeben. |
Für Umstellungsaufwendungen, die mit der Einführung des EURO entstehen, gilt
bezüglich der bilanziellen Behandlung das Folgende:
 | Grundsätzlich ist der Umstellungsaufwand dem Geschäftsjahr der Aufwandsentstehung
zuzurechnen. |
 | Eine Aktivierung des Umstellungsaufwands ist dann verpflichtend, wenn im Zusammenhang
mit der Umstellung des Rechnungswesens auf den EURO ein Vermögensgegenstand (z.B.
Software) erworben wird. |
 | Für nicht entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B.
selbsterstellte Software) gilt das Ansatzverbot des § 248 II HGB. |
 | Eine Aktivierung des Umstellungsaufwands als Bilanzierungshilfe vergleichbar den
Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen kommt nur bei einer expliziten (noch
ausstehenden) gesetzlichen Zulassung in Betracht. |
 | Der Ansatz von Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 I HGB für nach dem
31.12.1998 anfallenden Umstellungsaufwand ist unzulässig; es besteht weder eine
Verpflichtung gegenüber einem Dritten, noch ist der Aufwand in der Vorperiode verursacht. |
 | Der Ansatz von Aufwandsrückstellungen nach § 249 II HGB ist unzulässig; der
Umstellungsaufwand ist den Geschäftsjahren vor dem 1.1.1999 nicht zuzuordnen. |
Für die Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden bei Umstellung
auf den EURO gelten die allgemeinen Grundsätze. Umstellungsspezifisch können die
folgenden Bilanzposten berührt werden:
 | Anlagegegenstände, z.B. Münzautomaten, können durch die Einführung des EURO eine
Verkürzung der Nutzungsdauer erfahren; in diesem Fall sind die Abschreibungen durch
Erhöhung der planmäßigen Abschreibungen oder durch Vornahme von außerplanmäßigen
Abschreibungen anzupassen. |
 | Für Anlagegegenstände kann bei Einführung des EURO eine Umrüstung erforderlich sein,
z.B. Wechsel der Elektrobox in Geldautomaten; die Umrüstung ist als Erhaltungsaufwand der
Periode des Entstehens der Umrüstkosten zu belasten. |
 | Monetäre Posten in EURO-Währungen, z.B. langfristige Forderungen und
Verbindlichkeiten, können im Rahmen der Umstellung von der DM-Bewertung in EURO zu Gewinn
oder Verlust führen; es gelten die Grundsätze der Imparität und Realisation. Danach
sind Verluste sofort, Gewinne bei Tilgung der Forderungs- bzw. Verbindlichkeitsposition zu
berücksichtigen. |
Für schwebende Geschäfte aus Devisenterminkontrakten in einer auf den
EURO umzustellenden fremden Währung gelten mit der Einführung des EURO die
Kursdifferenzen als realisiert. Dies gilt für trading und antizipatives Hedge. Beim
reinen Hedgegeschäft ist die aus der Umstellung auf den EURO eintretende Wirkung für die
Bewertungseinheit "Bilanzposten und Hedgegeschäft" realisiert.
Für den Konzernabschluß treten bei Einbeziehung von Tochterunternehmen mit
Sitz in EWWU-Ländern Probleme auf. Grundlage für die Konsolidierung ist der in EURO
aufgestellte Jahresabschluß eines Tochterunternehmens:
 | Bei Anwendung der Stichtagsmethode erfolgt die Übernahme der Bilanzposten mit den in
EURO umgerechneten historischen Anschaffungskosten aus der Handelsbilanz II des
Tochterunternehmens. |
 | Bei Anwendung der Zeitbezugsmethode werden die Bilanzposten mit den zum Zeitpunkt der
Erstkonsolidierung des Tochterunternehmens ermittelten historischen Anschaffungskosten in
DM, die sodann in EURO umzurechnen sind, angesetzt. |
 | Der Unterschiedsbetrag ist grundsätzlich erfolgsneutral zu behandeln. Ist der
Unterschiedsbetrag in der Realisierung von Gewinnen oder Verlusten aus dem Fortfall von
Wechselkursrisiken begründet, so wird er entsprechend der allgemeinen Grundsätze für
die Behandlung realisierter Gewinne und Verluste erfolgswirksam ausgewiesen. |
Quellen:
IDW, Positionspapier zu wesentlichen Rechnungslegungsfragen im
Zusammenhang mit der Einführung des Euro, WPg, 50. Jg. (1997), S. 400-402.
Europäische Kommission, Generaldirektion XV - Binnenmarkt und
Finanzdienste, Einführung des EURO in der Rechnungslegung, in: WPg, 50. Jg. (1997), S.
450-463.
Lemnitzer, K.-H., Stein, L., Auswirkungen der Währungsunion auf
Unternehmen, WPK Mitteilungen, 36. Jg. (1997), S. 90-100.
| Gerhard Scherrer |
© Lehrstuhl Prof. Dr. Gerhard Scherrer
|
Mai 98 |

| |
|
Prof.
Dr. Gerhard Scherrer
Universität Regensburg
Universitätsstr. 31
93053 Regensburg
Postanschrift:
Wirtschaftswiss. Fak.
93040 Regensburg
Tel.: +49 941 943-2691
Fax: +49 941 943-4497
Sekretariat:
Sonja Amann
Tel.: +49 941 943-2692
Fax: +49 941 943-4497
|
|