Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

Aktienrückkauf-Bilanzierung

Mit dem durch das KonTraG vom 27.4.1998 (BGBl. I 786) in das AktG eingeführten § 71 Abs. 1 Nr. 8 ist unter Beachtung der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der EG (77/91/EWG) die Möglichkeit zum Eigenerwerb von Aktien erleichtert worden. Mit der Regelung soll das Finanzierungsinstrumentarium der deutschen Gesellschaften an die international übliche Praxis angeglichen werden (BR-DS 872/97). Allerdings darf der Eigenerwerb nicht der kontinuierlichen Kurspflege und dem Handel in eigenen Aktien dienen. Ansonsten sieht das Gesetz einen Katalog zulässiger Zwecke nicht vor. Der Vorstand der AG ist verpflichtet, sich beim Erwerb und bei der Veräußerung der eigenen Aktien strikt neutral zu verhalten und die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherzustellen. Dem dient der Verweis auf § 53 a AktG in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 AktG, nach dem sich das Aktienrückkauf- und das Wiederverkaufsangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft zu richten hat. Der Erwerb und die Veräußerung der eigenen Aktien über die Börse genügen diesem Anspruch.

Als Voraussetzungen für den Erwerb eigener Aktien gelten:

nicht übersteigende Obergrenze von 10 % des Grundkapitals,
Möglichkeit der Bildung der Rücklage für eigene Anteile,
voll eingezahlter Ausgabebetrag auf die zurückzuerwerbenden Aktien und
vorliegende Ermächtigung der Hauptversammlung zum Eigenerwerb.

Für den Bilanzansatz der zurückerworbenen eigenen Aktien ist entscheidend, ob die erworbenen eigenen Aktien bilanzrechtlich als Vermögensgegenstände oder als Korrekturposten zum Eigenkapital aufzufassen sind. Dies ist abhängig von dem Inhalt des HV-Beschlusses über die Ermächtigung zum Eigenerwerb:

Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien ohne Zweckbestimmung, so ist die Vermögensgegenstandeigenschaft der erworbenen eigenen Aktien erfüllt; es besteht Ansatzpflicht. In diesem Fall ist in Höhe des aktivierten Betrages unter den Gewinnrücklagen ein gesonderter Posten als Rücklage für eigene Anteile einzustellen. Die Einstellung erfolgt durch Umbuchung von ausschüttbaren Rücklagen (Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, andere Gewinnrücklagen), Gewinnvortrag oder Jahresüberschuß.
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien zur Einziehung, so ist die Vermögensgegenstandeigenschaft der erworbenen eigenen Aktien zu verneinen; sie stellen einen Korrekturposten zum Eigenkapital dar. Dies gilt auch dann, wenn in dem HV-Beschluß über den Eigenerwerb zum Zwecke der Einziehung der Vorstand nicht gleichzeitig zur Einziehung der erworbenen Aktien ermächtigt wird, sondern die Einziehung selbst von einem weiteren HV-Beschluß abhängig gemacht wird. Gleiches gilt für den Fall, daß der Erwerb der eigenen Aktien nicht zur Einziehung erfolgt, sofern die spätere Veräußerung der eigenen Aktien von einem HV-Beschluß mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals abhängig gemacht wird.

Der Bilanzausweis der rückerworbenen eigenen Aktien mit Vermögensgegenstandeigenschaft erfolgt als gesonderter Posten unter den Wertpapieren des Umlaufvermögens. Rückerworbene eigene Aktien ohne Vermögensgegenstandeigenschaft sind in Höhe des Nennbetrages bzw. des rechnerischen Wertes in der Vorspalte offen von dem Eigenkapitalposten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen; in Höhe des Differenzbetrages zwischen Anschaffungskosten und Nennbetrag bzw. rechnerischem Wert sind die rückerworbenen eigenen Aktien mit den ausschüttbaren Rücklagen zu verrechnen bzw. diesen zuzurechnen.

Die Bewertung der rückerworbenen eigenen Aktien beim Zugang erfolgt mit den Anschaffungskosten. In der Bilanz sind bei niedrigerem Wert Abschreibungen auf den niedrigeren Börsenpreis bzw. den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Darüber hinaus sind Abschreibungen wegen Wertschwankungen zulässig. Bei Wertminderungen durch Abschreibungen ist die passivierte Rücklage für eigene Anteile in entsprechender Weise aufzulösen.

Anhangangaben betreffen den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft mit Angabe der Zahl der Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, deren Anteil am Grundkapital sowie Zeitpunkt und Gründe des Erwerbs. Die Offenlegung des Inhalts des HV-Beschlusses über die Ermächtigung zum Eigenerwerb wird nicht verlangt.

Bei späterer Veräußerung rückerworbener eigener Aktien mit Vermögensgegenstandeigenschaft ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert der eigenen Aktien zum Veräußerungszeitpunkt und Veräußerungserlös erfolgswirksam zu behandeln. Gleichzeitig ist die Rücklage für eigene Anteile durch Umbuchung in die Eigenkapitalposten, aus denen sie gebildet worden ist, aufzulösen.

Erfolgt die Veräußerung der eigenen Aktien durch HV-Beschluß entsprechend § 182 Abs. 1 Satz 1 AktG, so liegt bilanztechnisch keine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes vor; die eigenen Aktien sind bei den angeführten Voraussetzungen unter dem Eigenkapital gesondert als Korrekturposten zum Gezeichneten Kapital bzw. als Rücklagenverrechnung bilanziert. Die Veräußerung entspricht insoweit einer Rücknahme der bilanztechnisch ausgewiesenen Kapitalherabsetzung. Der offen von dem Eigenkapitalposten "Gezeichnetes Kapital" abgesetzte Betrag ist mit dem Veräußerungserlös der eigenen Aktien zu verrechnen. Der darüber hinausgehende Betrag ist den Eigenkapitalposten zuzurechnen, mit denen der Differenzbetrag bei dem Eigenerwerb der eigenen Aktien verrechnet worden ist.

Quellen:

Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), BR-DS 872/97.

Klingberg, D., Der Aktienrückkauf nach dem KonTraG aus bilanzieller und steuerlicher Sicht, BB, 53. Jg. (1998), S. 1575-1581.

Günther, Th., Muche, Th., White, M., Bilanzrechtliche und steuerrechtliche Behandlung des Rückkaufs eigener Anteile in den U.S.A. und in Deutschland, WPg, 51. Jg. (1998), S. 574-585.

 

Gerhard Scherrer

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Okt. 98

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Stand:

19.10.98

Bearbeiter:

Göbel