Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

Bondstripping-Bilanzierung

Unter Bondstripping versteht man die Trennung von Kapitalansprüchen und Zinsansprüchen aus einer Anleihe und deren getrennter Handel (STRIPS = Separate Trading of Registered Interest and Principal of Securities). Mit der Trennung von Anleihemantel und Zinsscheinen entstehen mehrere handelbare Wertpapiere, nämlich die ursprüngliche Anleihe mit Kapital- und Zinsansprüchen (Anleihe cum), der Anleihemantel ohne Zinsansprüche (Anleihe ex, Kapital-Strip), die abgetrennten Zinsscheine aus der Anleihe mit jeweils gleicher Fälligkeit (Zins-Strips). Stripped Bonds werden in Deutschland seit 1992 begeben (KfW, WPK 276045 cum). Seit 4.7.1997 ist bei bestimmten Bundesanleihen das Bondstripping zugelassen (Deutsche Bundesbank, Pressenotiz vom 2.6.1997, Monatsbericht Juli 1997, S. 17-22). Voraussetzungen für das Bondstripping sind die grundsätzliche Strippbarkeit der Anleihe, der Auftrag eines Anleiheinhabers an das depotführende Kreditinstitut zur Durchführung der Trennung durch den Deutschen Kassenverein AG mit Vergabe von WPK und ein Mindestkapitalbetrag von 100.000 DM. Stripped Bonds können wieder zu einer Anleihe cum zusammengefügt werden (Rekonstruktion, Rebundling).

Bilanzierung beim Inhaber:

In bezug auf den Ansatz einer beim Inhaber aktivierten Anleihe führt die Trennung in Anleihemantel und Zinsscheine zu mehreren Vermögensgegenständen. Einen Vermögensgegenstand stellt der Kapital-Strip dar; zudem bilden die einzelnen Zins-Strips mit gleicher Fälligkeit weitere Vermögensgegenstände. Hat eine Anleihe z.B. eine Laufzeit von 10 Jahren mit jährlicher Zinszahlung und beantragt der Inhaber nach Erwerb die Trennung von Anleihemantel und Zinsscheinen, so entstehen aus dem Vermögensgegenstand "Anleihe cum" elf Vermögensgegenstände, nämlich Kapital-Strip und zehn Zins-Strips.

Für die Bewertung des Kapital-Strip und der Zins-Strips im Zeitpunkt der Trennung gelten die folgenden Grundsätze:

Erfolgsneutralität des Strip-Vorgangs. Die durch den Inhaber initiierte Trennung von Anleihemantel und Zinsscheinen stellt keinen gewinn- oder verlustrealisierenden Vorgang dar. Daraus folgt, daß die Summe der Buchwerte der einzelnen Strips dem Buchwert der Anleihe cum entspricht.
Die Aufteilung des Buchwertes der Anleihe cum auf die Strips muß nach zweckgerechten Rechenverfahren erfolgen.

Als Verfahren der Aufteilung des Buchwertes der Anleihe cum auf die einzelnen Strips sind zu unterscheiden:

Methode der internen Buchwertrendite der Anleihe cum. Die Anwendung der Methode erfolgt in zwei Schritten: (1) Ermittlung der internen Rendite der Anleihe cum. (2) Diskontierung der Zahlungen für die Zins-Strips und für den Kapital-Strip mit der internen Rendite.
Methode der aktuellen Marktrendite der Strips. Sie erfolgt gleichfalls in zwei Schritten: (1) Ermittlung der Zero-Bond-Rendite für die einzelnen Zins-Strips und für den Kapital-Strip. (2) Aufteilung der Differenz zwischen Marktwerten der Strips und Buchwert.

Bezüglich der Wertfortschreibung des Kapital-Strip und der Zins-Strips sind die Grundsätze für die Bewertung von Zero-Bonds entsprechend anzuwenden. Die am Bilanzstichtag vorhandenen Strips sind mit dem maßgeblichen Zinssatz aufzuzinsen. Maßgeblicher Zinssatz ist die interne Rendite, die bei der Trennung der Anleihe cum zugrundegelegt wurde. In der Bilanz ist die Aufzinsung als Zugang zu behandeln. Die sich nach Einrechnung des Zugangs ergebenden fortgeschriebenen Anschaffungskosten für den einzelnen Strip sind bei niedrigerem Börsenpreis nach den Grundsätzen für die Behandlung von Zero-Bonds abzuschreiben. Sind im Vorjahr Abschreibungen nach dem Niederstwertprinzip vorgenommen worden, so besteht bei Fortfall des Abschreibungsgrundes in den Folgeperioden Zuschreibungswahlrecht.

Die Veräußerung eines Strip stellt einen erfolgswirksamen Vorgang dar. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis des Strip und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung ist in der GuV als Ertrag bzw. als Aufwand anzusetzen.

Der Erwerb eines Strip stellt einen erfolgsneutralen Anschaffungsvorgang dar, der zu Anschaffungskosten in Höhe der Anschaffungsauszahlungen führt. Die Bewertung des erworbenen Strip in der Bilanz des Erwerbsjahres und in den Folgebilanzen erfolgt ebenso wie bei gestrippten Anleihen cum durch Aufzinsung. Die Aufzinsung erfolgt mit dem internen Zinssatz des Strip, der sich aus dem Ausgabebetrag, dem Rückzahlungsbetrag und der Laufzeit des Strip errechnet.

Bilanzierung beim Emittenten:

Für den Emittenten einer gestrippten Anleihe cum ergeben sich aus dem Bondstripping keine Wirkungen. Der Sachverhalt, daß durch das Stripping an die Stelle der Schuld für die Anleihe cum Verbindlichkeiten für den Kapital-Strip und die einzelnen Zins-Strips entstehen, führt nicht zu einer Passivierungspflicht für den Kapital-Strip und die einzelnen Zins-Strips. An Stelle der getrennten Passivierung der einzelnen Strips hat der Emittent der Anleihe unverändert die Anleihe cum zum Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Quellen:

IDW RH BFA 1.001, Bilanzielle Behandlung des "Bondstripping", WPg 1998, S. 1009-1010.

Göttgens, M., Bilanzielle Behandlung des Bondstripping, WPg 1998, S. 567-573.

Scheurle, F., "Stripped Bonds" – Getrennte Kapital- und Zinsansprüche aus Anleihen, DB 1997, S. 1839-1840 (mit ertragsteuerlicher Behandlung).

Weiss, T., Bondstripping – Novität am deutschen Rentenmarkt, Die Bank 1997, S. 338-341 (mit ertragsteuerlicher Behandlung).

Gerhard Scherrer

© Lehrstuhl Prof. Dr. Gerhard Scherrer

Mrz. 99

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Stand:

20.03.00

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Kelle