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Euro-Bilanzierung
Neufassung. Die ursprüngliche Version vom Mai 1998 finden Sie hier.
Maßgebender Zeitraum für die Umstellung der Bilanz von DM in Euro ist der Zeitbereich
vom 1.1.1999 bis 31.12.2001. Es besteht ein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Umstellung;
sie kann zum Ende eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden oder eines von dem
Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres, aber auch während eines Geschäftsjahres
erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Anpassung eines abweichenden Geschäftsjahres an
das Kalenderjahr im Rahmen der Bilanzierungsumstellung auf den Euro.
Grundsätze für die Umstellung der Bilanzierung von DM in Euro sind:
 | keine
Euro-Eröffnungsbilanz;
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 | Umrechnung der
DM-Schlußbilanzwerte eines vorhergehenden Jahres in Euro;
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 | lineare Transformation
ohne Neubewertung;
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 | erfolgswirksame
Behandlung von Rechnungsdifferenzen aus der Transformation;
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 | Realisierung von
Wechselkursgewinn oder -verlust schon vor dem 1.1.1999 bei zu einem früheren Zeitpunkt
feststehenden Umrechnungskursen;
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 | erfolgsneutrale
Behandlung von Wechselkursgewinnen durch Einstellung in einen "Sonderposten aus der
Währungsumstellung auf den Euro" gem. § 6 d EStG aus Gründen der
Steuerneutralität der Währungsumstellung; anwendbar erstmals auf das nach dem 31.12.1998
endende Wirtschaftsjahr;
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 | Vorjahreszahlen in DM
sind zur Herstellung des Vergleichs in Euro anzugeben.
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Für Umstellungsaufwendungen, die mit der Einführung des Euro entstehen, gilt
bezüglich der bilanziellen Behandlung das Folgende:
 | Grundsätzlich sind
Umstellungsaufwendungen dem Geschäftsjahr der Aufwandsentstehung zuzurechnen.
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 | Eine Aktivierung der
Umstellungsaufwendungen ist dann verpflichtend, wenn im Zusammenhang mit der Umstellung
des Rechnungswesens auf den Euro ein Vermögensgegenstand (z.B. Software) erworben wird.
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 | Für nicht entgeltlich
erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. selbsterstellte Software) gilt
grundsätzlich das Ansatzverbot des § 248 II HGB.
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 | Aufwendungen der
Währungsumstellung auf den Euro dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit
es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
handelt; der Posten ist unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die
Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen auszuweisen und in den
folgenden Geschäftsjahren zu mindestens 25 % abzuschreiben; anwendbar erstmals auf
das nach dem 31.12.1997 endende Geschäftsjahr.
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 | Der Ansatz von
Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 I HGB im Jahresabschluß vor dem 1.1.1999
für nach dem 31.12.1998 anfallende Umstellungsaufwendungen ist unzulässig; es besteht
weder eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten, noch ist der Aufwand in der Vorperiode
verursacht.
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 | Der Ansatz von
Aufwandsrückstellungen nach § 249 II HGB im Jahresabschluß vor dem 1.1.1999 ist
gleichfalls unzulässig; die Umstellungsaufwendungen sind den Geschäftsjahren vor dem
1.1.1999 nicht zuzuordnen.
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Für die Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden bei Umstellung
auf den Euro gelten die allgemeinen Grundsätze. Umstellungsspezifisch können die
folgenden Bilanzposten berührt werden:
 | Anlagegegenstände,
z.B. Münzautomaten, können durch die Einführung des Euro eine Verkürzung der
Nutzungsdauer erfahren; in diesem Fall sind die Abschreibungen durch Erhöhung der
planmäßigen Abschreibungen oder durch Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen
anzupassen.
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 | Für Anlagegegenstände
kann bei Einführung des Euro eine Umrüstung erforderlich sein, z.B. Wechsel der
Elektrobox in Geldautomaten; die Umrüstung ist als Erhaltungsaufwand der Periode des
Entstehens der Umrüstkosten zu belasten.
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 | Monetäre Posten in
Euro-Währungen, wie Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, sind mit dem
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und anzusetzen.
Umrechnungsverluste sind als Aufwendungen in der GuV zu erfassen; Umrechnungsgewinne
dürfen als Erträge in der GuV erfaßt oder auf der Passivseite der Bilanz in einen
gesonderten Posten "Sonderposten aus der Währungsumstellung auf den Euro" nach
dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist bei Ausscheiden der
Vermögensgegenstände bzw. Verbindlichkeiten, nach denen er gebildet worden ist,
erfolgswirksam aufzulösen, spätestens jedoch am Schluß des fünften nach dem 31.12.1998
endenden Geschäftsjahres.
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Für schwebende Geschäfte aus Devisenterminkontrakten in einer auf den
Euro umzustellenden fremden Währung gelten mit der Einführung des Euro die
Kursdifferenzen als realisiert. Dies gilt für trading und antizipatives Hedge. Beim
reinen Hedgegeschäft ist die aus der Umstellung auf den Euro eintretende Wirkung für die
Bewertungseinheit "Bilanzposten und Hedgegeschäft" realisiert.
Für den Konzernabschluß treten bei Einbeziehung von Tochterunternehmen mit
Sitz in EWWU-Ländern Probleme auf. Grundlage für die Konsolidierung ist der in Euro
aufgestellte Jahresabschluß eines Tochterunternehmens:
 | Bei Anwendung der
Stichtagsmethode erfolgt die Übernahme der Bilanzposten mit den in Euro umgerechneten
historischen Anschaffungskosten aus der Handelsbilanz II des Tochterunternehmens.
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 | Bei Anwendung der
Zeitbezugsmethode werden die Bilanzposten mit den zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung des
Tochterunternehmens ermittelten historischen Anschaffungskosten in DM, die sodann in Euro
umzurechnen sind, angesetzt.
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 | Der Unterschiedsbetrag
ist grundsätzlich erfolgsneutral zu behandeln. Ist der Unterschiedsbetrag in der
Realisierung von Gewinnen oder Verlusten aus dem Fortfall von Wechselkursrisiken
begründet, so wird er entsprechend der allgemeinen Grundsätze für die Behandlung
realisierter Gewinne und Verluste erfolgswirksam ausgewiesen.
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Quellen:
Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz -
EuroEG), BR-DS 725/97.
IDW, Positionspapier zu wesentlichen Rechnungslegungsfragen im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro, WPg, 50. Jg. (1997), S. 400-402.
Europäische Kommission, Generaldirektion XV - Binnenmarkt und Finanzdienste,
Einführung des Euro in der Rechnungslegung, in: WPg, 50. Jg. (1997), S. 450-463.
Lemnitzer, K.-H., Stein, L., Auswirkungen der Währungsunion auf Unternehmen, WPK
Mitteilungen, 36. Jg. (1997), S. 90-100.
| Gerhard
Scherrer |
©
Lehrstuhl Prof. Dr. Gerhard Scherrer |
Okt. 98 |

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