Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapuCoRiLiG

Ergänzung vom März 2000

Zur Umsetzung der GmbH & Co-Richtlinie hat das Bundesjustizministerium mit Mitteilung vom 7.4.1999 einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EU zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (GmbH & Co-Richtlinie), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz – KapuCoRiLiG) beinhaltet bezüglich der Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflicht der kapitalistischen Personenhandelsgesellschaft die im folgenden angeführten Schwerpunkte.

Prinzip: Anwendung der Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften der §§ 264 bis 335 HGB auf bestimmte Personenhandelsgesellschaften.
  
Anwendungsbereich: Nach § 264a I EHGB besteht erweiterte Rechnungslegungspflicht sowie Prüfungs- und Offenlegungspflicht für Personenhandelsgesellschaften, bei denen
keine natürliche Person Vollhafter ist oder
keine Personenhandelsgesellschaft mit einer natürlichen Person als Vollhafter Vollhafter ist oder
bei mehrstufigen Personenhandelsgesellschaften keine Personenhandelsgesellschaft mit einer natürlichen Person als Vollhafter Vollhafter ist.

Gegenüber der GmbH & Co-Richtlinie wird der Anwendungsbereich ausgeweitet auf solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern andere Rechtspersonen, wie Stiftungen oder Genossenschaften, die einzigen Vollhafter sind.

Befreiungen: Nach § 264b EHGB ist eine Personenhandelsgesellschaft von der Verpflichtung zur Anwendung der §§ 264 bis 335 HGB befreit, wenn die Voraussetzungen des § 264b Nr. 1 bis 4 EHGB sämtlich erfüllt sind.
  1. Die Personenhandelsgesellschaft muß in den Konzernabschluß eines Unternehmens, das Vollhafter der Personenhandelsgesellschaft ist, oder in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens des Vollhafters einbezogen sein. Dabei genügt der von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR aufgestellte Konzernabschluß. Die Voraussetzungen des § 290 HGB für die Aufstellung eines Konzernabschlusses müssen nicht vorliegen.
      
  2. Der befreiende Konzernabschluß und Konzernlagebericht muß im Einklang mit der 7. und 8. Richtlinie stehen und nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt, von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft und offengelegt sein.
      
  3. Das den Konzernabschluß aufstellende Mutterunternehmen muß die offenzulegenden Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der Personenhandelsgesellschaft eingereicht haben.
      
  4. Die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft muß in dem von dem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluß angegeben sein.

Bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat die Personenhandelsgesellschaft lediglich einen Abschluß nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB aufzustellen.

Kleine Personenhandelsgesellschaften: Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 267 I HGB brauchen in Anwendung des § 264 I 3 HGB einen Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen zudem den Jahresabschluß innerhalb einer Frist von sechs Monaten aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
Anhangangaben: Kapitalgesellschaften, die Vollhafter von Personenhandelsgesellschaften sind, haben nach § 285 Nr. 11a EHGB im Anhang Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen anzugeben, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie sind.

Die unter § 264a I EHGB fallenden Personenhandelsgesellschaften haben nach § 285 Nr. 15 EHGB im Anhang Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftender Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben.

Prüfer: Mit Änderung des § 319 I HGB kann der Jahresabschluß von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften ebenso wie der Jahresabschluß der mittelgroßen GmbH auch von vereidigten Buchprüfern geprüft werden.

Prüfer der Personenhandelsgesellschaft kann nach dem geänderten Art. 25 I 1 Nr. 1 EGHGB auch ein genossenschaftlicher Prüfungsverband sein, wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte der Personenhandelsgesellschaft Genossenschaften oder zur Prüfung von Genossenschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zustehen.

Erstmalige Anwendung: Die mit dem Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz neu eingeführten oder geänderten Vorschriften des Dritten Buchs des HGB sind bezüglich der Rechnungslegung der kapitalistischen Personenhandelsgesellschaft erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

Quellen:

Bundesministerium der Justiz, Referentenentwurf zur Neuregelung der Rechnungslegungspflicht von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG vom 30.3.1999, http://www.bmj.bund.de/misc/m_09_99.htm.

EU, Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8.11.1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 84/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, ABl.EG Nr. L 317, S. 60.

Gerhard Scherrer

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Mai 99

KapuCoRiLiG Ergänzung

In der Sitzung vom 24.2.2000 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG) beschlossen (BGBl. I 2000, S. 154). Die Gesetzesfassung beinhaltet Änderungen sowohl gegenüber dem Referentenentwurf vom 30.3.1999 als auch gegenüber dem Regierungsentwurf (BR-Drucks. 458/99) vom 13.8.1999. Im wesentlichen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:

Rechnungslegung: Die Einfügung des § 264c HGB beinhaltet Anpassungen der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Im einzelnen gilt:
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind i.d.R. gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Als Eigenkapital sind als gesonderte Posten auszuweisen "Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag", wobei die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter zusammengefaßt ausgewiesen werden dürfen.
Das Privatvermögen der Gesellschafter darf nicht in der Bilanz, die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in der GuV angesetzt werden.
Für Anteile an Komplementärgesellschaften ist entsprechend § 272 IV HGB ein "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden.
§§ 269, 274 II HGB sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Sonderposten in Höhe der aktivierten Bilanzierungshilfen anzusetzen ist.
Prüfung:
Nach § 318 I 1 HGB wird der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses von den Gesellschaftern, der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt. Bei der OHG und KG i.S.v. § 264a I HGB kann ebenso wie bei der GmbH nach § 318 I 2 HGB der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.
Änderung des Art. 25 I 1 Nr. 1 HGB über die Prüfung von kapitalistischen Personenhandelsgesellschaften durch genossenschaftliche Prüfungsverbände, wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte Genossenschaften zusteht.
Offenlegung: Mit dem KapCoRiLiG werden die Offenlegungsfristen für alle Unternehmen verlängert. Im einzelnen gilt:
Der Zeitraum für die Einreichung des Jahresabschlusses zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft und für die Bekanntmachung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts nach § 325 I 2, III 1 HGB wird von bisher neun Monaten auf zwölf Monate verlängert.
Die Zeitbegrenzung von zwölf Monaten für die Einreichung der Bilanz und des Anhangs von Kleinkapitalgesellschaften zum Handelsregister in § 326 I HGB wird gestrichen.
Zwangs-, Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften: Der gesamte Komplex der Sanktionen ist im KapCoRiLiG neu gefaßt worden. Er betrifft im einzelnen:
Neufassung des § 335 HGB über die Festsetzung von Zwangsgeld,
Einfügung der §§ 335a, 335b HGB über die Festsetzung von Ordnungsgeld und die Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften auf bestimmte OHG und KG,
Neufassung der §§ 340o, 341o HGB über die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld,
Einfügung des § 140a FGG.
Übergangsvorschriften: Neufassung des Art. 28 I, IV - VI HGB,
Erstmalige Anwendung: für das nach dem 31.12.1999 beginnende Geschäftsjahr.

Quellen:

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG), BR-Drucks. 458/99.

Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG), BGBl. Teil I 2000, S.154.

Gerhard Scherrer

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März 00

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