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Kapitalgesellschaften- und
Co-Richtlinie-Gesetz - KapuCoRiLiG
Ergänzung vom März 2000
Zur Umsetzung der GmbH & Co-Richtlinie hat das Bundesjustizministerium mit Mitteilung vom 7.4.1999
einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der
Richtlinie des Rates der EU zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (GmbH & Co-Richtlinie), zur Verbesserung der
Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher
Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz KapuCoRiLiG)
beinhaltet bezüglich der Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflicht der
kapitalistischen Personenhandelsgesellschaft die im folgenden angeführten Schwerpunkte.
 | Prinzip: Anwendung der
Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften der §§ 264 bis 335 HGB
auf bestimmte Personenhandelsgesellschaften.
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 | Anwendungsbereich: Nach
§ 264a I EHGB besteht erweiterte Rechnungslegungspflicht sowie Prüfungs- und
Offenlegungspflicht für Personenhandelsgesellschaften, bei denen
 | keine natürliche
Person Vollhafter ist oder
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 | keine
Personenhandelsgesellschaft mit einer natürlichen Person als Vollhafter Vollhafter ist
oder
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 | bei mehrstufigen
Personenhandelsgesellschaften keine Personenhandelsgesellschaft mit einer natürlichen
Person als Vollhafter Vollhafter ist.
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Gegenüber der GmbH & Co-Richtlinie wird der Anwendungsbereich ausgeweitet auf
solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern
andere Rechtspersonen, wie Stiftungen oder Genossenschaften, die einzigen Vollhafter sind.
 | Befreiungen: Nach
§ 264b EHGB ist eine Personenhandelsgesellschaft von der Verpflichtung zur Anwendung
der §§ 264 bis 335 HGB befreit, wenn die Voraussetzungen des § 264b Nr. 1 bis
4 EHGB sämtlich erfüllt sind.
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- Die Personenhandelsgesellschaft muß in den Konzernabschluß eines
Unternehmens, das Vollhafter der Personenhandelsgesellschaft ist, oder in den
Konzernabschluß eines Mutterunternehmens des Vollhafters einbezogen sein. Dabei genügt
der von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR aufgestellte Konzernabschluß. Die
Voraussetzungen des § 290 HGB für die Aufstellung eines Konzernabschlusses müssen
nicht vorliegen.
- Der befreiende Konzernabschluß und Konzernlagebericht muß im Einklang mit der 7. und
8. Richtlinie stehen und nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht
aufgestellt, von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft und offengelegt sein.
- Das den Konzernabschluß aufstellende Mutterunternehmen muß die offenzulegenden
Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der Personenhandelsgesellschaft eingereicht
haben.
- Die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft muß in dem von dem Mutterunternehmen
aufgestellten Konzernabschluß angegeben sein.
Bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat die Personenhandelsgesellschaft
lediglich einen Abschluß nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der
§§ 238 bis 263 HGB aufzustellen.
 | Kleine
Personenhandelsgesellschaften: Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 267 I HGB
brauchen in Anwendung des § 264 I 3 HGB einen Lagebericht nicht aufzustellen; sie
dürfen zudem den Jahresabschluß innerhalb einer Frist von sechs Monaten aufstellen, wenn
dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
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 | Anhangangaben:
Kapitalgesellschaften, die Vollhafter von Personenhandelsgesellschaften sind, haben nach
§ 285 Nr. 11a EHGB im Anhang Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen anzugeben,
deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie sind.
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Die unter § 264a I EHGB fallenden Personenhandelsgesellschaften haben nach
§ 285 Nr. 15 EHGB im Anhang Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich
haftender Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben.
 | Prüfer: Mit Änderung
des § 319 I HGB kann der Jahresabschluß von mittelgroßen
Personenhandelsgesellschaften ebenso wie der Jahresabschluß der mittelgroßen GmbH auch
von vereidigten Buchprüfern geprüft werden.
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Prüfer der Personenhandelsgesellschaft kann nach dem geänderten Art. 25 I 1 Nr. 1
EGHGB auch ein genossenschaftlicher Prüfungsverband sein, wenn die Mehrheit der Anteile
und die Mehrheit der Stimmrechte der Personenhandelsgesellschaft Genossenschaften oder zur
Prüfung von Genossenschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zustehen.
 | Erstmalige Anwendung:
Die mit dem Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz neu eingeführten oder
geänderten Vorschriften des Dritten Buchs des HGB sind bezüglich der Rechnungslegung der
kapitalistischen Personenhandelsgesellschaft erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31.12.1998 beginnen.
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Quellen:
Bundesministerium der Justiz, Referentenentwurf zur Neuregelung
der Rechnungslegungspflicht von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG vom 30.3.1999, http://www.bmj.bund.de/misc/m_09_99.htm.
EU, Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8.11.1990 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 84/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, ABl.EG Nr. L 317, S. 60.
| Gerhard
Scherrer |
© Lehrstuhl Prof. Dr. Gerhard Scherrer |
Mai 99 |

KapuCoRiLiG Ergänzung
In der Sitzung vom 24.2.2000 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur
Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz-
und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur
Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer
handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz
KapCoRiLiG) beschlossen (BGBl. I
2000, S. 154). Die Gesetzesfassung beinhaltet Änderungen sowohl gegenüber dem Referentenentwurf vom
30.3.1999 als auch gegenüber dem Regierungsentwurf (BR-Drucks.
458/99) vom 13.8.1999. Im wesentlichen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:
 | Rechnungslegung: Die
Einfügung des § 264c HGB beinhaltet Anpassungen der für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des HGB. Im einzelnen gilt:
 | Ausleihungen,
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind i.d.R. gesondert
auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
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 | Als Eigenkapital sind
als gesonderte Posten auszuweisen "Kapitalanteile, Rücklagen,
Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag", wobei die
Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter zusammengefaßt ausgewiesen werden
dürfen.
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 | Das Privatvermögen der
Gesellschafter darf nicht in der Bilanz, die auf das Privatvermögen entfallenden
Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in der GuV angesetzt werden.
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 | Für Anteile an
Komplementärgesellschaften ist entsprechend § 272 IV HGB ein "Ausgleichsposten
für aktivierte eigene Anteile" zu bilden.
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 | §§ 269, 274 II
HGB sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Sonderposten in Höhe der aktivierten
Bilanzierungshilfen anzusetzen ist.
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 | Prüfung:
 | Nach § 318 I 1
HGB wird der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses von den Gesellschaftern, der
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens
gewählt. Bei der OHG und KG i.S.v. § 264a I HGB kann ebenso wie bei der GmbH nach
§ 318 I 2 HGB der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.
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 | Änderung des Art. 25 I
1 Nr. 1 HGB über die Prüfung von kapitalistischen Personenhandelsgesellschaften durch
genossenschaftliche Prüfungsverbände, wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der
Stimmrechte Genossenschaften zusteht.
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 | Offenlegung: Mit dem
KapCoRiLiG werden die Offenlegungsfristen für alle Unternehmen verlängert. Im einzelnen
gilt:
 | Der Zeitraum für die
Einreichung des Jahresabschlusses zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft und für
die Bekanntmachung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts nach § 325 I 2,
III 1 HGB wird von bisher neun Monaten auf zwölf Monate verlängert.
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 | Die Zeitbegrenzung von
zwölf Monaten für die Einreichung der Bilanz und des Anhangs von
Kleinkapitalgesellschaften zum Handelsregister in § 326 I HGB wird gestrichen.
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 | Zwangs-, Ordnungs-,
Straf- und Bußgeldvorschriften: Der gesamte Komplex der Sanktionen ist im KapCoRiLiG neu
gefaßt worden. Er betrifft im einzelnen:
 | Neufassung des
§ 335 HGB über die Festsetzung von Zwangsgeld,
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 | Einfügung der
§§ 335a, 335b HGB über die Festsetzung von Ordnungsgeld und die Anwendung von
Straf- und Bußgeldvorschriften auf bestimmte OHG und KG,
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 | Neufassung der
§§ 340o, 341o HGB über die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld,
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 | Einfügung des
§ 140a FGG.
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 | Übergangsvorschriften:
Neufassung des Art. 28 I, IV - VI HGB,
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 | Erstmalige Anwendung:
für das nach dem 31.12.1999 beginnende Geschäftsjahr.
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Quellen:
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich
ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von
Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
(Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG), BR-Drucks.
458/99.
Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung
der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs
(90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung
anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz -
KapCoRiLiG), BGBl. Teil I 2000,
S.154.
| Gerhard
Scherrer |
© Lehrstuhl Prof. Dr. Gerhard Scherrer |
März 00 |
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