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Stock Options - BilanzierungAls Stock Options werden Aktienoptionen für Führungskräfte bezeichnet, die diesen das Recht geben, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes und zu einem vorher festgelegten Preis Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens zu erwerben. Ziel dieser Form der Entlohnung ist dabei, neben den generell mit einer Mitarbeiterbeteiligung verfolgten Zielen der Mitarbeiterbindung und -motivation, zum einen die stärkere Ausrichtung der Unternehmesführung auf den Shareholder-Value. Die Schaffung eines Anreizes für die Führungskräfte, auf eine Steigerung des Aktienkurses hinzuarbeiten, trägt zur Verringerung des Prinzipal-Agent-Konflikts zwischen Anteilseignern und Management bei. Zum anderen bieten Stock Options jungen oder zu sanierenden Unternehmen die Möglichkeit hochqualifizierte Führungskräfte zu engagieren ohne durch hohe Personalkosten belastet zu werden. Nachdem die Vergabe von Optionsrechten bis 1998 nur im Zusammenhang mit der Vergabe von Optionsanleihen oder Wandelschuldverschreibungen bzw. mit anderen Ausweichgestaltungen möglich war, ist seit Änderung des AktG durch das KonTraG vom 27.4.1998 die Vergabe sogenannter reiner Stock Options möglich. Zur Finanzierung eines Stock Option Programmes stehen dabei im wesentlichen drei Alternativen zur Verfügung:
Mit der Zusage von Stock Options geht das Unternehmen eine Stillhalterverpflichtung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts ein. Gegenleistung der einmaligen Hauptleistung des Unternehmens, die Aktien bei Ausübung zum vereinbarten Kurs bereitzustellen, ist die Arbeitsleistung der begünstigten Arbeitnehmer. Daraus wird die Notwendigkeit der Erfassung von Personalaufwand in den Perioden der Erbringung dieser Arbeitsleistung abgeleitet. Als Gegenbuchung kommt in Abhängigkeit von der gewählten Finanzierungsalternative die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder die Einstellung in die Kapitalrücklage in Betracht. Werden die auszugebenden Aktien im Wege der Kapitalerhöhung beschafft, kommt es zu keinem Zeitpunkt zu einer tatsächlichen Auszahlung des Unternehmens. Es fehlt also am rückstellungsbegründenden Kriterium der wirtschaftlichen Belastung. Zur Lösung dieses Problems wird eine Bilanzierung entsprechend ARB 43 Chapter 13 Section B, APB Opinion No. 25 bzw. SFAS No. 123 vorgeschlagen. Danach ist bei Zusage der Stock Options deren Gesamtwert mittels eines finanzwirtschaftlichen Optionspreismodells zu ermitteln und über den Zeitraum zwischen Zusage und erstmaliger Ausübungsmöglichkeit linear verteilt als Personalaufwand zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt in der Kapitalrücklage. Begründet wird diese Vorgehensweise zum einen mit der Notwendigkeit der Erfassung von Personalaufwand zur korrekten Darstellung der Ertragslage, zum anderen damit, daß die Anteilseigner durch die Verwässerung ihrer künftigen Gewinnansprüche bei Ausgabe neuer Aktien die Kosten für die Vergabe der Stock Options tragen und deshalb der implizite Bezugsrechtsverzicht eine Zuzahlung in das Eigenkapital darstellt, die gem. § 272 II Nr. 4 HGB in der Kapitalrücklage zu erfassen ist. Der Vorschlag stößt auf massive Kritik. Einerseits wird der Ansatz von hypothetischem Aufwand, dem zu keinem Zeitpunkt Zahlungen gegenüberstehen, kritisiert. Andererseits wird die Einstellung in die Kapitalrücklage als unzulässig angesehen, da es an einem einlagefähigen Vermögensgegenstand mangelt. Eine Bilanzwirksamkeit ergibt sich demnach erst bei Ausübung der Optionsrechte im Rahmen der Bilanzierung der Kapitalerhöhung. Werden die auszugebenden Aktien nicht im Wege der Kapitalerhöhung beschafft, ist der durch die periodische Erbringung der Arbeitsleistung entstehende Erfüllungsrückstand des Unternehmens in einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen. Wiederum in Anlehnung an ARB 43 Chapter 13 Section B, APB Opinion No. 25, SFAS No. 123 wird auch hier vorgeschlagen, Personalaufwand in Höhe des Gesamtwertes der Stock Options im Zusagezeitpunkt linear verteilt auf den Zeitraum zwischen Zusage und erstmaliger Ausübungsmöglichkeit zu erfassen, was entsprechend zu einer ratierlichen Bildung der Rückstellung über diesen Zeitraum führt. Ein anderer Vorschlag geht von einer Ausübungsfiktion aus. Eine Rückstellung ist danach zu bilden in Höhe der Differenz zwischen Stichtagskurs und Ausübungskurs multipliziert mit der Anzahl der ausgegebenen Bezugsrechte. Darüber hinaus wird die Bildung von Bewertungseinheiten bei Absicherung der Zusagen durch Vorauserwerb von Aktien oder Optionen diskutiert. Werden bei Zusage Optionen von Dritten erworben und an die berechtigten Arbeitnehmer weitergegeben, entstehen dem Unternehmen Auszahlungen, die, unter der Annahme der Vergütung künftiger Arbeitsleistungen, Aufwand für spätere Perioden darstellen. Geht man von der Möglichkeit, diesen Aufwand einem bestimmten künftigen Zeitraum zuzuordnen, aus, ist der Betrag als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die entsprechenden Perioden gewinnmindernd aufzulösen. Quellen: Accounting Principles Board (APB), APB Opinion No. 25: Accounting for Stock Issued to Employees, in: FASB: Original Pronouncements 1998/99 Vol. II, New York u. a. 1998. Committee on Accounting Procedure (CAP), Accounting Research Bulletin (ARB) No. 43:Restatement and Revision of Accounting Research Bulletins, in: FASB: Original Pronouncements 1998/99 Vol. II, New York u. a. 1998. Financial Accounting Standards Board (FASB), Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No. 123: Accounting for Stock-Based Compensation, in: FASB: Original Pronouncements 1998/99 Vol. I, New York u. a. 1998. Herzig, N., Steuerliche und bilanzielle Probleme bei Stock Options und Stock Appreciation Rights, DB, 52. Jg. (1999), S. 1-12. Pellens, B.; Crasselt, N., Aktienkursorientierte Entlohnungssysteme im Jahresabschluß, in: Pellens, B. (Hrsg.), Unternehmenswertorientierte Entlohnungssysteme, Stuttgart 1998, S. 125-160.
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