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Tomberger-UrteilAls "Tomberger-Urteil" wird die im Verfahren von Waltraud Tomberger gegen die Wettern GmbH vom EuGH am 27. Juni 1996 ergangene Entscheidung bezeichnet. Das Urteil fand am 10. Juli 1997 eine Berichtigung in Form einer Klarstellung der Urteilsbegründung. Der EuGH war in dem Rechtsstreit um die Pflicht zur phasengleichen Vereinnahmung von Dividendenerträgen vom BGH um eine Vorabentscheidung angerufen worden, da er für die Auslegung von harmonisiertem Gemeinschaftsrecht und somit für die Auslegung des, auf Art. 31 I lit. c) aa) der 4. EG-Richtlinie zurückgehenden, Realisationsprinzips zuständig ist. Größere Beachtung fand das Verfahren erst aufgrund der strikten Ablehnung der phasengleichen Gewinnvereinnahmung durch den Generalanwalt Guiseppe Tesauro in dessen Schlußantrag, dem der EuGH in der überwiegenden Mehrheit der zu entscheidenden Fälle zu folgen pflegt. Dies hätte in dem anstehenden Fall bedeutet, daß die v.a. bei Holdinggesellschaften weit verbreitete Bilanzierungspraxis nicht mehr zulässig gewesen wäre. Der EuGH sieht in dem vom BGH eingereichten Vorlagebeschluß weder einen Verstoß gegen EG-Recht, noch gegen das Realisationsprinzip, sofern:
Die Begründung des EuGH stellt auf den Grundsatz der Bilanzwahrheit und auf das Vorsichtsprinzip ab. Im Schrifttum besteht keine Einigkeit darüber, ob die Urteilsbegründung nur auf den zu entscheidenden Fall abzielt, oder ob es Wirkung auf das derzeit gegebene Aktivierungswahlrecht von zeitgleich entstandenen Beteiligungserträgen entfaltet, da die Bedingungen unter denen eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung erfolgen kann in dem vorliegenden Urteil restriktiver sind als die Voraussetzungen der dem gegenwärtigen Vorgehen zugrunde liegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1975. Auslegungsbedürftig sind die in der Urteilsbegründung genannten Bedingungen hinsichtlich des Vorliegens einer 100%-tigen Beteiligung sowie der "Zuweisung" eines Gewinns an die Mutter. Die Voraussetzung einer 100%-tigen Beteiligung wird im allgemeinen mit dem strikten Bezug des Urteils auf den Vorlagebeschluß des BGH erklärt. Die Bedingung der Zuweisung eines Gewinns wird dagegen weitaus differenzierter diskutiert. Für das Vorliegen einer Zuweisung soll zum einen bereits das Aufstellen des Jahresabschlusses ohne Gewinnverwendung ausreichen. Die überwiegende Mehrheit des Schrifttums hält es für notwendig, daß der Jahresabschluß unter teilweiser Gewinnverwendung aufgestellt wird. Zudem wird das Vorliegen eines Gewinnverwendungsvorschlags oder eines Gewinnverwendungsbeschlusses gefordert. Hinsichtlich der Bedeutung der restlichen Voraussetzungen bestehen keine größeren Meinungsunterschiede. Eine weitgehende Klärung der strittigen Fragen wird durch die in Kürze zu erwartende Entscheidung des BGH erwartet. Als Konsequenz der kontroversen Diskussion um die phasenkongruente Gewinnvereinnahmung wird in der Literatur teilweise die Einführung der Equity-Bilanzierung von Beteiligungen im Einzelabschluß gefordert, um eine sachgerechte und objektivierte Bilanzierung von Beteiligungserträgen zu gewährleisten. Quellen: Herzig, N. (Hrsg.), Europäisierung des Bilanzrechts, Konsequenzen der Tomberger-Entscheidung des EuGH für die handelsrechtliche Rechnungslegung und die steuerliche Gewinnermittlung, 1997. Schruff, W., Zur Bilanzierung von Beteiligungserträgen nach dem Urteil des EuGH vom 27. Juni 1996, FS für Jörg Baetge; Düsseldorf, 1997. Urteil des EuGH vom 27. Juni 1996 (Tomberger Verfahren), Rechtssache C-234/94, DB 49.Jg. (1996), S. 1400-1401. Weber-Grellet, H., Bilanzrecht im Lichte, Bilanzsteuerrecht im Schatten des EuGH, DB 49.Jg. (1996), S. 2089-2092.
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