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Tomberger-Verfahren und BGH-EntscheidungDas Verfahren in der Sache Tomberger gegen die Wettern-GmbH, das aufgrund der Vorlage beim EuGH zur Vorabentscheidung große Aufmerksamkeit erregt hat, wurde vom BGH mit seinem Urteil vom 12. Januar 1998 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH abschließend entschieden. Der BGH stellt in seinem Urteil auf die wirtschaftliche Konkretisierung des Gewinnanspruchs ab und leitet daraus abweichend vom zivilrechtlichen Entstehungszeitpunkt des Ausschüttungsanspruchs eine Pflicht zur phasengleichen Vereinnahmung von Beteiligungserträgen unter den folgenden Voraussetzungen ab:
Der BGH setzt sich in seiner Begründung nicht explizit mit den Anforderungen des EuGH an eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung auseinander, sondern stellt deren Vorliegen für den zugrunde liegenden Sachverhalt lediglich fest. Klarheit brachte die Entscheidung des BGH hinsichtlich der Auslegung der im EuGH-Urteil enthaltenen Bedingung der Zuweisung eines Gewinns, indem er das Vorliegen eines Gewinnverwendungsbeschlusses zwingend voraussetzt. Dagegen ist nicht geklärt, ob der BGH, dessen Urteilsbegründung auf den zu entscheidenden Einzelfall abstellt, eine Pflicht zur Gewinnvereinnahmung nur bei Vorliegen der konkreten Bedingungen vorgibt, oder eine Verpflichtung auch in vergleichbaren Fällen besteht. Namentlich besteht Unklarheit darüber, ob eine Verpflichtung zur phasengleichen Gewinnvereinbarung auch dann besteht, wenn eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt, wenn das Geschäftsjahr des Tochterunternehmens vor dem des beteiligten Unternehmens endet und somit nicht deckungsgleich ist, und wenn das Beteiligungsverhältnis nicht während des gesamten Geschäftsjahres des Tochterunternehmens bestanden hat. Die Pflicht zur phasengleichen Vereinnahmung von Beteiligungserträgen besteht für Jahresabschlüsse, deren Aufstellung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils am 12. Januar 1998 noch nicht abgeschlossen war. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, droht gem. § 256 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 AktG, der für Gesellschaften mit begrenzter Haftung analog anzuwenden ist, die Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Für den Fall, daß der Jahresabschluß des Tochterunternehmens festgestellt ist und lediglich ein Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt, besteht nach dem BGH-Urteil vom 3. November 1975 vorbehaltlich der übrigen Voraussetzungen ein Wahlrecht zur phasengleichen Gewinnvereinnahmung. Quellen: BGH, Urteil vom 12. Januar 1998, II ZR 82/93, ZIP 19. Jg. (1998), S. 467-471. Groh, M., Der Fall Tomberger - Nachlese und Ausblick, DStR 36. Jg. (1998), S. 813-819. IDW, Verlautbarung des HFA: Zur phasengleichen Vereinnahmung von Erträgen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach dem Urteil des BGH von 12. Januar 1998, WPg 51. Jg. (1998), S. 427-428.
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