Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

Tomberger-Verfahren und BGH-Entscheidung

Das Verfahren in der Sache Tomberger gegen die Wettern-GmbH, das aufgrund der Vorlage beim EuGH zur Vorabentscheidung große Aufmerksamkeit erregt hat, wurde vom BGH mit seinem Urteil vom 12. Januar 1998 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH abschließend entschieden.

Der BGH stellt in seinem Urteil auf die wirtschaftliche Konkretisierung des Gewinnanspruchs ab und leitet daraus abweichend vom zivilrechtlichen Entstehungszeitpunkt des Ausschüttungsanspruchs eine Pflicht zur phasengleichen Vereinnahmung von Beteiligungserträgen unter den folgenden Voraussetzungen ab:

eine Konzerngesellschaft als Mutterunternehmen hält die Anteile an dem Tochterunternehmen in der Form der Kapitalgesellschaft allein und kontrolliert diese,
die Geschäftsjahre der beiden Unternehmen sind deckungsgleich,
der Jahresabschluß des Tochterunternehmens vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage,
die Gesellschafterversammlung des Tochterunternehmens hat über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung beschlossen, bevor die Prüfung des Jah resabschlusses des Mutterunternehmens abgeschlossen ist,
der Gewinnverwendungsbeschluß ist nicht von Tatsachen beeinflußt worden, die erst im Folgejahr aufgetreten sind, ohne daß sie mit Entwicklungen zusammenhängen, die sich bereits im Laufe des Geschäftsjahres oder früherer angebahnt haben.

Der BGH setzt sich in seiner Begründung nicht explizit mit den Anforderungen des EuGH an eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung auseinander, sondern stellt deren Vorliegen für den zugrunde liegenden Sachverhalt lediglich fest. Klarheit brachte die Entscheidung des BGH hinsichtlich der Auslegung der im EuGH-Urteil enthaltenen Bedingung der Zuweisung eines Gewinns, indem er das Vorliegen eines Gewinnverwendungsbeschlusses zwingend voraussetzt.

Dagegen ist nicht geklärt, ob der BGH, dessen Urteilsbegründung auf den zu entscheidenden Einzelfall abstellt, eine Pflicht zur Gewinnvereinnahmung nur bei Vorliegen der konkreten Bedingungen vorgibt, oder eine Verpflichtung auch in vergleichbaren Fällen besteht. Namentlich besteht Unklarheit darüber, ob eine Verpflichtung zur phasengleichen Gewinnvereinbarung auch dann besteht, wenn eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt, wenn das Geschäftsjahr des Tochterunternehmens vor dem des beteiligten Unternehmens endet und somit nicht deckungsgleich ist, und wenn das Beteiligungsverhältnis nicht während des gesamten Geschäftsjahres des Tochterunternehmens bestanden hat.

Die Pflicht zur phasengleichen Vereinnahmung von Beteiligungserträgen besteht für Jahresabschlüsse, deren Aufstellung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils am 12. Januar 1998 noch nicht abgeschlossen war. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, droht gem. § 256 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 AktG, der für Gesellschaften mit begrenzter Haftung analog anzuwenden ist, die Nichtigkeit des Jahresabschlusses.

Für den Fall, daß der Jahresabschluß des Tochterunternehmens festgestellt ist und lediglich ein Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt, besteht nach dem BGH-Urteil vom 3. November 1975 vorbehaltlich der übrigen Voraussetzungen ein Wahlrecht zur phasengleichen Gewinnvereinnahmung.

Quellen:

BGH, Urteil vom 12. Januar 1998, II ZR 82/93, ZIP 19. Jg. (1998), S. 467-471.

Groh, M., Der Fall Tomberger - Nachlese und Ausblick, DStR 36. Jg. (1998), S. 813-819.

IDW, Verlautbarung des HFA: Zur phasengleichen Vereinnahmung von Erträgen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach dem Urteil des BGH von 12. Januar 1998, WPg 51. Jg. (1998), S. 427-428.

Franz Gabelsberger © Lehrstuhl Prof. Dr. Gerhard Scherrer Jun. 98
 

Zurück Nach oben Weiter

Prof. Dr. Gerhard Scherrer
Universität Regensburg
Universitätsstr. 31
93053 Regensburg

Postanschrift:
Wirtschaftswiss. Fak.
93040 Regensburg

Tel.: +49 941 943-2691
Fax: +49 941 943-4497

Sekretariat:
Sonja Amann
Tel.: +49 941 943-2692
Fax: +49 941 943-4497

Home
Lehre
OPI
Forschung
Mitarbeiter
Aktuell

 

 

SucheImpressumHomepage

Stand:

19.10.98

Bearbeiter:

Göbel