Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

Seminar zu Revisions- und Treuhandwesen und zu Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre im WS 1999/2000

Thema: Bilanzierung der Spaltung und des Rechtsformwechsels nach dem Umwandlungsgesetz

Abschlußklausur vom 8.11.1999

Im vorliegenden Fall sollen Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers (AG A) zum 31.12.1998 auf den übernehmenden Rechtsträger (AG B) abgespalten werden. Die Bilanz von A zum 31.12.1998 stellt sich wie folgt dar (Beträge in Tsd. DM):

Der Spaltungsvertrag sieht die Übertragung aller Aktivposten, mit Ausnahme des Finanzanlagevermögens und der eigenen Anteile, sowie von Verbindlichkeiten in Höhe von 2.000 und der gesamten Rückstellungen vor.

Zusätzlich sind die folgenden Informationen gegeben (Beträge in Tsd. DM):

Ein von A selbst erstelltes Fertigungsverfahren hat einen Marktwert von 300.
Ein Grundstück, dessen Buchwert 550 beträgt, hat einen Verkehrswert von 1.200.
Die Rückstellungen enthalten Aufwandsrückstellungen von 150, sowie eine Garantierückstellung von 100, die für Lieferungen an A gebildet wurde.
Altpensionen in Höhe von 240 wurden in Ausübung des Bilanzierungswahlrechts aus Art. 28 Abs. 1 EGHGB nicht angesetzt.

Der zur Durchführung der Abspaltung neu zu gründende Rechtsträger B in der Rechtsform der AG gibt Anteile mit einem Gesamtnennbetrag von 1.000 aus. Das Aufgeld beträgt 300 %. Die Kosten der Abspaltung, die A in voller Höhe zu tragen hat, betragen 45 für Grunderwerbssteuer und 25 für Anwalts- und Notariatskosten.

  1. Erstellen Sie für den oben angeführten Sachverhalt die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers A nach Durchführung der Abspaltung. Begründen Sie jeweils die von Ihnen gewählte Vorgehensweise.
  2. Erstellen Sie für den oben angeführten Sachverhalt die Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers B nach Durchführung der Abspaltung, wenn eine Neubewertung der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden erfolgen soll. Begründen Sie jeweils die von Ihnen gewählte Vorgehensweise
  3. Nehmen Sie zu folgender These Stellung:

" Da die Spaltung eine begründete Ausnahme i.S.d. § 252 Abs. 2 HGB darstellt, gilt das Gebot der Bewertungsstetigkeit in der Schlußbilanz nicht."

  1. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Prüfen Sie die Möglichkeiten der Berücksichtigung dieser Haftung im Jahresabschluß des übertragenden Rechtsträgers nach Eintragung der Spaltung.
  2. Nehmen Sie zu folgender These Stellung:

"Geht eine Forderung bzw. Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Spaltung auf diesen über, kommt ein Ansatz beim übernehmenden Rechtsträger nicht in Betracht. Dabei auftretende Differenzen sind als außerordentlicher Ertrag bzw. außerordentlicher Aufwand in der GuV zu berücksichtigen."

  1. Zeigen Sie die bilanzielle Behandlung des Eigenkapitals im Rahmen eines Formwechsels von einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft für die Fälle, daß das Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft das festgesetzte Grund- oder Stammkapital übersteigt bzw. das buchmäßige Reinvermögen der Personenhandelsgesellschaft das gesetzlich erforderliche Mindestkapital trotz erbrachten Kapitalnachweises nicht erreicht.

 

Prof. Dr. Gerhard Scherrer
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Stand:

20.03.00

Bearbeiter:

Kelle