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Seminar zu Revisions- und Treuhandwesen und zu Allgemeiner
Betriebswirtschaftslehre im WS 1999/2000
Thema: Bilanzierung
der Spaltung und des Rechtsformwechsels nach dem Umwandlungsgesetz
Abschlußklausur vom
8.11.1999
Im vorliegenden Fall sollen Teile des Vermögens des
übertragenden Rechtsträgers (AG A) zum 31.12.1998 auf den übernehmenden Rechtsträger
(AG B) abgespalten werden. Die Bilanz von A zum 31.12.1998 stellt sich wie folgt dar
(Beträge in Tsd. DM):

Der Spaltungsvertrag sieht die Übertragung aller Aktivposten, mit
Ausnahme des Finanzanlagevermögens und der eigenen Anteile, sowie von Verbindlichkeiten
in Höhe von 2.000 und der gesamten Rückstellungen vor.
Zusätzlich sind die folgenden Informationen gegeben (Beträge in
Tsd. DM):
 | Ein von A selbst
erstelltes Fertigungsverfahren hat einen Marktwert von 300.
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 | Ein Grundstück, dessen
Buchwert 550 beträgt, hat einen Verkehrswert von 1.200.
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 | Die Rückstellungen
enthalten Aufwandsrückstellungen von 150, sowie eine Garantierückstellung von 100, die
für Lieferungen an A gebildet wurde.
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 | Altpensionen in Höhe
von 240 wurden in Ausübung des Bilanzierungswahlrechts aus Art. 28 Abs. 1 EGHGB nicht
angesetzt.
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Der zur Durchführung der Abspaltung neu zu gründende Rechtsträger B
in der Rechtsform der AG gibt Anteile mit einem Gesamtnennbetrag von 1.000 aus. Das
Aufgeld beträgt 300 %. Die Kosten der Abspaltung, die A in voller Höhe zu tragen hat,
betragen 45 für Grunderwerbssteuer und 25 für Anwalts- und Notariatskosten.
- Erstellen Sie für den oben angeführten Sachverhalt die Bilanz des übertragenden
Rechtsträgers A nach Durchführung der Abspaltung. Begründen Sie jeweils die von Ihnen
gewählte Vorgehensweise.
- Erstellen Sie für den oben angeführten Sachverhalt die Bilanz des übernehmenden
Rechtsträgers B nach Durchführung der Abspaltung, wenn eine Neubewertung der
übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden erfolgen soll. Begründen Sie jeweils
die von Ihnen gewählte Vorgehensweise
- Nehmen Sie zu folgender These Stellung:
" Da die Spaltung eine begründete Ausnahme i.S.d. § 252 Abs. 2 HGB
darstellt, gilt das Gebot der Bewertungsstetigkeit in der Schlußbilanz nicht."
- Nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als
Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem
Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Prüfen Sie die Möglichkeiten der
Berücksichtigung dieser Haftung im Jahresabschluß des übertragenden Rechtsträgers nach
Eintragung der Spaltung.
- Nehmen Sie zu folgender These Stellung:
"Geht eine Forderung bzw. Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers gegen
den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Spaltung auf diesen über, kommt ein Ansatz
beim übernehmenden Rechtsträger nicht in Betracht. Dabei auftretende Differenzen sind
als außerordentlicher Ertrag bzw. außerordentlicher Aufwand in der GuV zu
berücksichtigen."
- Zeigen Sie die bilanzielle Behandlung des Eigenkapitals im Rahmen eines Formwechsels von
einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft für die Fälle, daß das
Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft das festgesetzte Grund- oder Stammkapital
übersteigt bzw. das buchmäßige Reinvermögen der Personenhandelsgesellschaft das
gesetzlich erforderliche Mindestkapital trotz erbrachten Kapitalnachweises nicht erreicht.
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