Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

Seminar zu Revisions- und Treuhandwesen und zu Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre im SS 1999

Thema: KonTraG

Thesen

Thema 1 Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht.
Thema 2 Erweiterung des Konzernanhangs um eine Kapitalflußrechnung.
Thema 3 Erweiterung des Konzernanhangs um eine Segmentberichterstattung.
Thema 4 Erwerb eigener Aktien aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung.
Thema 5 Vergütung der Vorstandsmitglieder in Form von Aktienoptionen.
Thema 6 Nichtanwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz bei Erwerb von GmbH-Anteilen zur Überwindung der Krise.

Als Postscript Datei in DIN A4

Thema 1: Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht.
Referent: Panzer, Christian

Thesen

  1. Unter dem Risikobegriff des § 289 Abs. 1 2. Halbs. HGB wird nicht der Risikobegriff der Entscheidungstheorie subsumiert. Vielmehr werden unter dem Risikobegriff lediglich Gefahren im Sinne von Nettovermögensminderung erfaßt.
  2. Die Risikoberichterstattung betrifft nur interne Risiken.
  3. Der Umfang der Risikoberichterstattung wird durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung, insbesondere dem Wesentlichkeits- und dem Klarheitsgrundsatz, begrenzt, wobei zusammengefaßte Risiken zu berücksichtigen sind.
  4. Die Angaben der Risikoberichterstattung sind stets zu quantifizieren.
  5. Da mit steigendem Prognosehorizont der Sicherheitsgrad der Voraussagen abnimmt, ist der Prognosezeitraum für bestandsgefährdende Risiken maximal auf ein Jahr und für Risiken mit einem wesentlichem Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage maximal auf zwei Jahre begrenzt.
  6. Der Grundsatz der Klarheit erfordert eine eigenständige und isolierte Darstellung des Risikoberichts im Rahmen der Lageberichterstattung.
  7. Eine analoge Anwendung der Schutzklauseln des § 286 HGB auf die Berichterstattung über künftige Risiken kommt auch bei self-fulfilling prophecies nicht in Betracht.

Inhalt

Thema 2: Erweiterung des Konzernanhangs um eine Kapitalflußrechnung.
Referent: Christl, Andrea

Thesen

  1. Die gesetzliche Beschränkung auf börsennotierte Mutterunternehmen ist in Anbetracht von allgemeinen Internationalisierungsprozessen nicht zielorientiert und führt zu einer Bevorzugung börsennotierter Einzelunternehmen.
  2. Um eine Falsch- bzw. Nichterfassung von finanzwirtschaftlich relevanten Geschäftsvorfällen zu vermeiden, muß die Kapitalflußrechnung derivativ erstellt werden.
  3. Obwohl die Theorie viele Möglichkeiten der Fondsabgrenzung kennt, besteht ein aussagekräftiger Finanzmittelfonds, der Unternehmensvergleiche erlaubt und Bewertungsspielräume minimiert, einzig aus liquiden Mitteln.
  4. Damit nur eindeutig verständliche und nachvollziehbare Zahlen beispielsweise in Bezug auf Forderungszunahmen in der Kapitalflußrechnung erscheinen, ist die direkte Methode anzuwenden.
  5. Die Positionen Zins- und Dividendenzahlungen müssen unter laufender Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden, da es sich um Aufwendungen bzw. Erträge handelt.
  6. Eine aussagekräftige Konzernkapitalflußrechnung entsteht nur bei einer Entwicklung aus den Einzelabschlüssen.

Inhalt

Thema 3: Erweiterung des Konzernanhangs um eine Segmentberichterstattung.
Referent: Grabowski, Thomas

Thesen

  1. Die Bildung ganzer Segmentbilanzen und Segmentgewinn- und Segmentverlustrechnungen ist nicht notwendig, einzelne Schlüsselgrößen aus den Segmenten genügen.
  2. Der disaggregation approach ist dem autonomous entity approach vorzuziehen, weil er die Verwendung willkürlicher Daten bei der Aufspaltung der Segmente vermeidet.
  3. Der Management Approach erlaubt der Unternehmensführung bei der Abgrenzung der Segmente einen geringeren Gestaltungs- bzw. Manipulationsspielraum als der Risk and Reward Approach.
  4. Die Konzeption des Management Approach ist abzulehnen, da mit ihr keine Branchenvergleiche möglich sind.
  5. Der Risk and Reward Approach ist abzulehnen, da sich durch ihn vertikal integrierte Unternehmen nicht durch eigenständige Segmente im Konzernabschluß ausweisen lassen.
  6. Der Risk and Reward Approach ist dem Management Approach vorzuziehen, da beim Management Approach jede Änderung der internen Struktur des Unternehmens auch eine Änderung der Segmentberichterstattung zur Folge hat.

Inhalt

Thema 4: Erwerb eigener Aktien aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung.
Referenten: Krell, Michael

Thesen

  1. Die Absicht des Gesetzgebers, bei Aktienrückkäufen die Aktionäre vor Spekulationen zu schützen und eine kontinuierliche Kurspflege zu verhindern, wird allein schon durch die Erwerbsgrenze von maximal 10 % des Grundkapitals erreicht.
  2. Die Möglichkeit der Bildung der Rücklage für eigene Anteile im Erwerbszeitpunkt ist anhand der Aufstellung eines Zwischenabschlusses zu überprüfen.
  3. Werden eigene Aktien zur Einziehung erworben bzw. deren Rückgabe an den Markt von dem für Kapitalerhöhungen notwendigen Mehrheitsbeschluß der Hauptversammlung abhängig gemacht, verlieren die Aktien ihre Vermögensgegenstandseigenschaft, obwohl grundsätzlich die Möglichkeit der Veräußerung besteht.
  4. Obwohl der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses erfolgen kann, stellt die Gewinnverwendungskompetenz der Hauptversammlung bei der Dotierung der Rücklage für eigene Anteile ein einschränkendes Kriterium dar.
  5. Übersteigt der Unterschiedsbetrag im Falle des § 272 Abs. 1 Satz 6 HGB den Betrag der anderen Gewinnrücklagen, ist aufgrund des Gesetzeswortlautes eine Verrechnung mit anderen Eigenkapitalpositionen nicht zulässig.
  6. Werden vom Eigenkapital abgesetzte eigene Anteile veräußert, ist dies bilanziell als Rücknahme einer bilanztechnisch ausgewiesenen Kapitalherabsetzung zu bewerten.
  7. Werden zur Einziehung erworbene und passivisch abgesetzte eigene Aktien tatsächlich eingezogen, hat zwingend eine Umbuchung von den anderen Gewinnrücklagen in die Kapitalrücklage zu erfolgen.

Inhalt

Thema 5: Vergütung der Vorstandsmitglieder in Form von Aktienoptionen.
Referent: Hanselmayer, Dieter

Thesen

  1. Erfolgt im Zeitpunkt der Optionsgewährung die Buchung "Personalaufwand an Kapitalrücklage". Eine Einlage durch die Altaktionäre in Form ihres Bezugsrechtverzichts i.V.m. dem Zugang an zukünftiger Arbeitsleistung bzw. Abgang an zukünftigen Gehaltszahlungen bei der Gesellschaft stellt eine Zuzahlung gemäß § 272 Abs.2 Nr.4 HGB dar. Dies entspricht auch der Behandlung von Optionsanleihen, deren Optionsteil als Gesellschaftereinlage in die Kapitalrücklage gebucht wird.
  2. Da bis zur Wahrnehmung der Option ein schwebendes Geschäft vorliegt, muß der entstehende Aufwand in einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften erfaßt werden.
  3. Bei Stock Option Plans mit bedingter Kapitalerhöhung ist am Abschlußstichtag eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe des Differenzbetrags zwischen Börsenkurs und Bezugspreis zu bilden.
  4. Bei der Ausgabe der Anteile aus dem Betriebsvermögen ist es zur periodengerechten Verteilung des Personalaufwandes nötig, pro rata temporis eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
  5. Die Bewertung muß im Zusagezeitpunkt erfolgen und darf nicht mehr geändert werden, auch wenn dadurch bei unvorhergesehenen Kursschwankungen eine falsche Darstellung der Ertragslage durch einen gegenüber der tatsächlichen Entwicklung zu hohen oder zu niedrigen Personalaufwand der Periode erfolgt.
  6. Der Wert der Option richtet sich nur nach dem inneren Wert. Der Zeitwert darf nicht verwendet werden, da die mathematischen Modelle zu seiner Bestimmung keine ausreichend zuverlässige Schätzung gewährleisten.

Inhalt

Thema 6: Nichtanwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz bei Erwerb von GmbH-Anteilen zur Überwindung der Krise.
Referent: Strobel, Christian

Thesen

  1. Da das Eigenkapitalersatzrecht verhindert, daß das Risiko einer nur unzureichend mit Eigenkapital ausgestatteten Gesellschaft auf Drittgläubiger abgewälzt wird, werden Darlehen automatisch als eigenkapitalersetzend umqualifiziert, wenn sie bei Eintritt einer Krise der Gesellschaft nicht abgezogen werden.
  2. Eine Krise der Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft von ihrer Hausbank keinen Kredit mehr erhält.
  3. In den Genuß des Sanierungsprivilegs für seine Alt- und Neukredite kommt der Darlehensgeber allein durch den Erwerb von Geschäftsanteilen.
  4. Erwirbt ein geschäftsführender Gesellschafter in der Krise zusätzliche Anteile, werden dadurch auch seine Altkredite vor einer Umqualifizierung geschützt.
  5. Erfüllt der Gesellschafter die Voraussetzungen für die Erlangung des Sanierungsprivilegs nicht, besteht für ihn keine Möglichkeit, seine Darlehen vor einer Umqualifikation in Eigenkapital zu schützen.
  6. Da es Ziel des Sanierungsprivilegs ist, der Gesellschaft die Finanzierung in der Krise zu erleichtern, verliert ein Darlehensgeber ein einmal erlangtes Sanierungsprivileg nicht mehr.
  7. Dem Wortlaut von § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG entsprechend kann das Sanierungsprivileg alleine vom Darlehensgeber in Anspruch genommen werden. Eine analoge Anwendung auf mittelbare Gesellschafterdarlehen kommt nicht in Betracht.

Inhalt

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Stand:

20.04.99

Bearbeiter:

Kelle