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Seminar zu Revisions- und Treuhandwesen und
zu Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre im SS 1999
Thema: KonTraG
Thesen
| Thema 1 |
Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung im
Lagebericht. |
| Thema 2 |
Erweiterung des Konzernanhangs um eine Kapitalflußrechnung. |
| Thema 3 |
Erweiterung des Konzernanhangs um eine Segmentberichterstattung. |
| Thema 4 |
Erwerb eigener Aktien aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung. |
| Thema 5 |
Vergütung der Vorstandsmitglieder in Form von Aktienoptionen. |
| Thema 6 |
Nichtanwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz bei Erwerb von
GmbH-Anteilen zur Überwindung der Krise. |
Als Postscript Datei in DIN A4

| Thema 1: |
Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung im
Lagebericht. |
| Referent: |
Panzer, Christian |
Thesen
- Unter dem Risikobegriff des § 289 Abs. 1 2. Halbs. HGB wird nicht der Risikobegriff der
Entscheidungstheorie subsumiert. Vielmehr werden unter dem Risikobegriff lediglich
Gefahren im Sinne von Nettovermögensminderung erfaßt.
- Die Risikoberichterstattung betrifft nur interne Risiken.
- Der Umfang der Risikoberichterstattung wird durch die Grundsätze ordnungsmäßiger
Lageberichterstattung, insbesondere dem Wesentlichkeits- und dem Klarheitsgrundsatz,
begrenzt, wobei zusammengefaßte Risiken zu berücksichtigen sind.
- Die Angaben der Risikoberichterstattung sind stets zu quantifizieren.
- Da mit steigendem Prognosehorizont der Sicherheitsgrad der Voraussagen abnimmt, ist der
Prognosezeitraum für bestandsgefährdende Risiken maximal auf ein Jahr und für Risiken
mit einem wesentlichem Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage maximal auf
zwei Jahre begrenzt.
- Der Grundsatz der Klarheit erfordert eine eigenständige und isolierte Darstellung des
Risikoberichts im Rahmen der Lageberichterstattung.
- Eine analoge Anwendung der Schutzklauseln des § 286 HGB auf die Berichterstattung über
künftige Risiken kommt auch bei self-fulfilling prophecies nicht in Betracht.
Inhalt

| Thema 2: |
Erweiterung des Konzernanhangs um eine Kapitalflußrechnung. |
| Referent: |
Christl, Andrea |
Thesen
- Die gesetzliche Beschränkung auf börsennotierte Mutterunternehmen ist in Anbetracht
von allgemeinen Internationalisierungsprozessen nicht zielorientiert und führt zu einer
Bevorzugung börsennotierter Einzelunternehmen.
- Um eine Falsch- bzw. Nichterfassung von finanzwirtschaftlich relevanten
Geschäftsvorfällen zu vermeiden, muß die Kapitalflußrechnung derivativ erstellt
werden.
- Obwohl die Theorie viele Möglichkeiten der Fondsabgrenzung kennt, besteht ein
aussagekräftiger Finanzmittelfonds, der Unternehmensvergleiche erlaubt und
Bewertungsspielräume minimiert, einzig aus liquiden Mitteln.
- Damit nur eindeutig verständliche und nachvollziehbare Zahlen beispielsweise in Bezug
auf Forderungszunahmen in der Kapitalflußrechnung erscheinen, ist die direkte Methode
anzuwenden.
- Die Positionen Zins- und Dividendenzahlungen müssen unter laufender
Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden, da es sich um Aufwendungen bzw. Erträge handelt.
- Eine aussagekräftige Konzernkapitalflußrechnung entsteht nur bei einer Entwicklung aus
den Einzelabschlüssen.
Inhalt

| Thema 3: |
Erweiterung des Konzernanhangs um eine Segmentberichterstattung. |
| Referent: |
Grabowski, Thomas |
Thesen
- Die Bildung ganzer Segmentbilanzen und Segmentgewinn- und Segmentverlustrechnungen ist
nicht notwendig, einzelne Schlüsselgrößen aus den Segmenten genügen.
- Der disaggregation approach ist dem autonomous entity approach vorzuziehen, weil er die
Verwendung willkürlicher Daten bei der Aufspaltung der Segmente vermeidet.
- Der Management Approach erlaubt der Unternehmensführung bei der Abgrenzung der Segmente
einen geringeren Gestaltungs- bzw. Manipulationsspielraum als der Risk and Reward
Approach.
- Die Konzeption des Management Approach ist abzulehnen, da mit ihr keine
Branchenvergleiche möglich sind.
- Der Risk and Reward Approach ist abzulehnen, da sich durch ihn vertikal integrierte
Unternehmen nicht durch eigenständige Segmente im Konzernabschluß ausweisen lassen.
- Der Risk and Reward Approach ist dem Management Approach vorzuziehen, da beim Management
Approach jede Änderung der internen Struktur des Unternehmens auch eine Änderung der
Segmentberichterstattung zur Folge hat.
Inhalt

| Thema 4: |
Erwerb eigener Aktien aufgrund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung. |
| Referenten: |
Krell, Michael |
Thesen
- Die Absicht des Gesetzgebers, bei Aktienrückkäufen die Aktionäre vor Spekulationen zu
schützen und eine kontinuierliche Kurspflege zu verhindern, wird allein schon durch die
Erwerbsgrenze von maximal 10 % des Grundkapitals erreicht.
- Die Möglichkeit der Bildung der Rücklage für eigene Anteile im Erwerbszeitpunkt ist
anhand der Aufstellung eines Zwischenabschlusses zu überprüfen.
- Werden eigene Aktien zur Einziehung erworben bzw. deren Rückgabe an den Markt von dem
für Kapitalerhöhungen notwendigen Mehrheitsbeschluß der Hauptversammlung abhängig
gemacht, verlieren die Aktien ihre Vermögensgegenstandseigenschaft, obwohl grundsätzlich
die Möglichkeit der Veräußerung besteht.
- Obwohl der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur aufgrund eines
Hauptversammlungsbeschlusses erfolgen kann, stellt die Gewinnverwendungskompetenz der
Hauptversammlung bei der Dotierung der Rücklage für eigene Anteile ein einschränkendes
Kriterium dar.
- Übersteigt der Unterschiedsbetrag im Falle des § 272 Abs. 1 Satz 6 HGB den Betrag der
anderen Gewinnrücklagen, ist aufgrund des Gesetzeswortlautes eine Verrechnung mit anderen
Eigenkapitalpositionen nicht zulässig.
- Werden vom Eigenkapital abgesetzte eigene Anteile veräußert, ist dies bilanziell als
Rücknahme einer bilanztechnisch ausgewiesenen Kapitalherabsetzung zu bewerten.
- Werden zur Einziehung erworbene und passivisch abgesetzte eigene Aktien tatsächlich
eingezogen, hat zwingend eine Umbuchung von den anderen Gewinnrücklagen in die
Kapitalrücklage zu erfolgen.
Inhalt

| Thema 5: |
Vergütung der Vorstandsmitglieder in Form von Aktienoptionen. |
| Referent: |
Hanselmayer, Dieter |
Thesen
- Erfolgt im Zeitpunkt der Optionsgewährung die Buchung "Personalaufwand an
Kapitalrücklage". Eine Einlage durch die Altaktionäre in Form ihres
Bezugsrechtverzichts i.V.m. dem Zugang an zukünftiger Arbeitsleistung bzw. Abgang an
zukünftigen Gehaltszahlungen bei der Gesellschaft stellt eine Zuzahlung gemäß
§ 272 Abs.2 Nr.4 HGB dar. Dies entspricht auch der Behandlung von Optionsanleihen,
deren Optionsteil als Gesellschaftereinlage in die Kapitalrücklage gebucht wird.
- Da bis zur Wahrnehmung der Option ein schwebendes Geschäft vorliegt, muß der
entstehende Aufwand in einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften erfaßt werden.
- Bei Stock Option Plans mit bedingter Kapitalerhöhung ist am Abschlußstichtag eine
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe des Differenzbetrags zwischen
Börsenkurs und Bezugspreis zu bilden.
- Bei der Ausgabe der Anteile aus dem Betriebsvermögen ist es zur periodengerechten
Verteilung des Personalaufwandes nötig, pro rata temporis eine Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
- Die Bewertung muß im Zusagezeitpunkt erfolgen und darf nicht mehr geändert werden,
auch wenn dadurch bei unvorhergesehenen Kursschwankungen eine falsche Darstellung der
Ertragslage durch einen gegenüber der tatsächlichen Entwicklung zu hohen oder zu
niedrigen Personalaufwand der Periode erfolgt.
- Der Wert der Option richtet sich nur nach dem inneren Wert. Der Zeitwert darf nicht
verwendet werden, da die mathematischen Modelle zu seiner Bestimmung keine ausreichend
zuverlässige Schätzung gewährleisten.
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| Thema 6: |
Nichtanwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz bei Erwerb
von GmbH-Anteilen zur Überwindung der Krise. |
| Referent: |
Strobel, Christian |
Thesen
- Da das Eigenkapitalersatzrecht verhindert, daß das Risiko einer nur unzureichend mit
Eigenkapital ausgestatteten Gesellschaft auf Drittgläubiger abgewälzt wird, werden
Darlehen automatisch als eigenkapitalersetzend umqualifiziert, wenn sie bei Eintritt einer
Krise der Gesellschaft nicht abgezogen werden.
- Eine Krise der Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft von ihrer Hausbank keinen
Kredit mehr erhält.
- In den Genuß des Sanierungsprivilegs für seine Alt- und Neukredite kommt der
Darlehensgeber allein durch den Erwerb von Geschäftsanteilen.
- Erwirbt ein geschäftsführender Gesellschafter in der Krise zusätzliche Anteile,
werden dadurch auch seine Altkredite vor einer Umqualifizierung geschützt.
- Erfüllt der Gesellschafter die Voraussetzungen für die Erlangung des
Sanierungsprivilegs nicht, besteht für ihn keine Möglichkeit, seine Darlehen vor einer
Umqualifikation in Eigenkapital zu schützen.
- Da es Ziel des Sanierungsprivilegs ist, der Gesellschaft die Finanzierung in der Krise
zu erleichtern, verliert ein Darlehensgeber ein einmal erlangtes Sanierungsprivileg nicht
mehr.
- Dem Wortlaut von § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG entsprechend kann das
Sanierungsprivileg alleine vom Darlehensgeber in Anspruch genommen werden. Eine analoge
Anwendung auf mittelbare Gesellschafterdarlehen kommt nicht in Betracht.
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