Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

Seminar zu Revisions- und Treuhandwesen und zu Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre im WS 2000/01

Thema: Wertkonzeptionen und Wertermittlungsmethoden für die       externe Rechnungslegung

Thesen

Thema 1: Historical Cost Principle
Thema 2: Impairment Loss Principle
Thema 4: Fair Value Principle
Thema 5: Hedge Accounting
Thema 6: LIFO, FIFO Accounting
Thema 8: Percentage of Completion Method
Thema 9: Present Value Principle

Als PDF-Datei in DIN A4

Thema 1: Historical Cost Principle
Referent: Sauer, Jürgen

Thesen

  1. Finanzierungskosten sind nur bei qualifying assets in die Anschaffungs- und Herstellungskosten mit einzubeziehen.
  2. Anschaffungskosten beinhalten sämtliche direkt und indirekt zurechenbaren Kosten der Anschaffung.
  3. Im Falle des Tausches von assets gilt der Grundsatz der Buchwertfortführung.
  4. Werden mehrere assets zusammen gegen Entgelt erworben, erfolgt eine Aufteilung des Anschaffungspreises auf die einzelnen assets anhand deren geschätzten Marktwerte.
  5. Die Herstellungskosten eines asset beinhalten sämtliche Einzel- und Gemeinkosten sowie zurechenbare Verwaltungskosten und Finanzierungskosten.
  6. Assets werden planmäßig abgeschrieben, wobei prinzipiell jede Abschreibungsmethode zulässig ist, die die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des asset verteilt.

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Thema 2: Impairment Loss Principle
Referenten: Chaloupka, Pavel
Wesker, Daniel

Thesen

  1. Außerplanmäßige Abschreibungen führen als Ausprägung des Vorsichtsprinzips zu einer realitätsnahen Abbildung und Bewertung der assets in der Bilanz.
  2. Das Konzept der außerplanmäßigen Abschreibung basiert auf einem Vergleich des Buchwertes eines asset entweder mit einmaligen Einzahlungen oder dem Nutzwert. Diese zwei Werte reichen aus, um feststellen zu können, was das einzelne asset zum Gesamtwert des Unternehmens beiträgt.
  3. Der Nettoverkaufswert (net selling price) in den International Accounting Standards entspricht dem beizulegenden Wert im Handelsgesetzbuch.
  4. Der value in use stellt das theoretisch richtige Konzept dar; es scheitert aber an der Zuordnung der Zahlungsströme zu einzelnen assets und damit am Grundsatz der Einzelbewertung.
  5. Das Problem der Zuordnung von Zahlungsströmen zu assets wird durch die Bildung von cash-generating units gelöst.
  6. Im Rahmen der US-GAAP wird dem cash-flow nur geringe Bedeutung beigemessen, da immer auf den fair value abgeschrieben wird.
  7. Impairment Losses sind immer erfolgswirksam außerplanmäßig abzuschreiben.

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Thema 4: Fair Value Principle
Referentin: Zahler, Regina

Thesen

  1. Die Fair Value-Bewertung ist deshalb notwendig, weil bei einer traditionellen Bewertung zu Anschaffungskosten den Bilanzadressaten keine entscheidungsrelevanten Informationen über die Bestände an Finanzinstrumenten gegeben werden.
  2. Existiert für den Gegenstand zum Bewertungszeitpunkt kein aktueller Marktpreis, so müssen zur Ermittlung des fair value die Wiederbeschaffungskosten herangezogen werden.
  3. Sämtliche Finanzinstrumente werden stets mit dem fair value bewertet.
  4. Die Anwendung des Anschaffungskostenprinzips bei Gegenständen des Sachanlagevermögens und die gleichzeitige Anwendung des Fair Value-Prinzips bei Finanzinstrumenten kann zu Inkonsistenzen in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage führen.
  5. Buchwerterhöhungen bei Gegenständen des Sachanlagevermögens aufgrund eines gestiegenen fair value sind erfolgsneutral zu verbuchen, während Buchwerterhöhungen bei Finanzinstrumenten erfolgswirksam in der GuV auszuweisen sind.
  6. Kehren sich Werterhöhungen bei Gegenständen des Sachanlagevermögens in späteren Perioden wieder um, so ist zuerst die Neubewertungsrücklage aufzulösen bevor der übrige Betrag als Aufwand erfaßt wird.
  7. Unterschiede des fair value principle zum impairment loss principle treten dann auf, wenn bei der Ermittlung des voraussichtlich erzielbaren Betrags der net selling price herangezogen wird, ein aktueller Marktpreis aber nicht bestimmt werden kann.

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Thema 5: Hedge Accounting
Referent: Schöne, Tim

Thesen

  1. Werden Grund- und Sicherungsgeschäft getrennt betrachtet, kann es zu einer Verzerrung des Ergebnisses kommen. Dann würden z.B. bei einem available-for-sale security dessen Wertänderungen erfolgsneutral im Eigenkapital und die Wertänderungen des Derivats erfolgswirksam in der GuV erfaßt werden.
    Durch ein fair value hedge wird erreicht, daß auch die Wertänderung des available-for-sale security in die GuV eingeht und damit die wahre Ertragslage des Unternehmens dargestellt wird.
  2. Die Effektivität der Sicherung muß mindestens 80 % betragen. Eine geringere Sicherungseffektivität bedeutet, daß ein Sicherungsverhältnis nicht ent- bzw. bestehen kann.
  3. Trotz der Sicherung eines Vermögensgegenstandes durch ein Derivat kann es zu Schwankungen in der GuV kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Sicherungsverhältnis nicht vollkommen perfekt ist.
  4. Bei einem cash flow hedge schwankt das Eigenkapital mit dem Wert des Sicherungsgeschäfts. Jede Wertänderung, die auf das zu sichernde Risiko entfällt, wird erfolgsneutral im Eigenkapital erfaßt.
  5. Zusätzlich zur Schwankung im Eigenkapital kann es beim cash flow hedge auch zu Schwankungen im Ergebnis kommen. Denn der ineffektive Teil des Sicherungsgeschäfts wird in der GuV erfaßt.
  6. Bei der Absicherung von Fremdwährungsrisiken ist die bilanzielle Behandlung des Grund- und Sicherungsgeschäfts abhängig von der Art des Grundgeschäfts.
  7. Bei der Behandlung von ausländischen Tochterunternehmen wird ein Grundprinzip des hedge accounting durchbrochen. Es wird hierbei kein einzelner Vermögensgegenstand oder eine Gruppe von Vermögensgegenständen, die die gleiche Risikostruktur aufweisen, abgesichert, sondern eine Beteiligung, die aus verschiedenen Vermögensgegenständen besteht, die wiederum unterschiedlichen Risikoklassen angehören.

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Thema 6: LIFO, FIFO Accounting
Referentin: Maurer, Sabine

Thesen

  1. Das Verfahren ist vom Bilanzierenden so zu wählen, dass es dem tatsächlichen Unternehmensablauf entspricht.
  2. Die Gruppenbildung beim LIFO-/FIFO-Verfahren beschränkt sich sowohl im US-GAAP als auch im deutschen Handelsrecht auf "gleichartige" Vermögensgegenstände.
  3. Die unterschiedlichen LIFO-Methoden werden lediglich unter dem Aspekt der zeitlichen Aufstellung der Wertansätze differenziert.
  4. Bestandsveränderungen während einer Periode beeinflussen bei der LIFO-Methode die Ermittlung des periodengerechten Erfolges nicht.
  5. Beim Dollar-Value-LIFO ist die Double-Extension-Methode der Link-Chain-Methode vorzuziehen.
  6. Das aus dem Dollar-Value-Verfahren abgeleitete Index-Verfahren ist im deutschen Handelsrecht nicht zulässig.

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Thema 8: Percentage of Completion Method
Referentin: Eller, Manuela

Thesen

  1. Bei einem fixed-price contract gibt es keine unzuverlässige Schätzung des aus der langfristigen Auftragsfertigung zu erwartenden Erfolges, da er schon bei Vertragsschluss fixiert wird.
  2. Der Fertigstellungsgrad stellt keine objektive Größe dar. Bei der Ermittlung des Fertigstellungsgrads kann der Unternehmer die anteiligen Gewinne beeinflussen, je nachdem, welche Methode er zur Ermittlung wählt.
  3. Die Bilanz nach US-GAAP gibt einen tieferen Einblick in die Auftragsstruktur als die Bilanz nach IAS. Das resultiert aus der Tatsache, dass nach US-GAAP unfertige Erzeugnisse aktiviert werden, nach IAS aber ein Ausweis unter den Forderungen erfolgt.
  4. US-GAAP bewertet langfristige Fertigungsaufträge vorsichtiger als die IAS. Dies lässt sich daran erkennen, dass die US-GAAP die Completed Contract Methode vorschreiben, wenn die relevanten Größen nicht zuverlässig geschätzt werden können, die IAS aber gänzlich auf die Completed Contract Methode verzichten.
  5. Die Anwendung der Percentage of Completion Methode resultiert aus der Informationsfunktion des nach internationalen Regeln erstellten Jahresabschlusses.
  6. Das Realisationsprinzip verhindert eine zeitnahe Behandlung von Vorgängen im Betrieb, die über den Bilanzstichtag hinausgehen. Deshalb sollte man bei der langfristigen Auftragsfertigung von der strengen Anwendung des Prinzips absehen.

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Thema 9: Present Value Principle
Referent: Fischer, Andreas

Thesen

  1. Durch das present value principle erhält der Bilanzleser bessere Informationen bezüglich der "decision-usefulness" als durch andere Wertkonzeptionen.
  2. Die für die Barwert-Bewertung relevanten Zahlungsströme sowie der Betrachtungszeitraum lassen sich aus dem Finanzplan ableiten.
  3. Assets, denen selbst keine Zahlungsströme zugeordnet werden können, sind zu cash generating units zusammenzufassen.
  4. Das Risiko der Zahlungsströme, die durch einzelne Bilanzposten generiert werden, läßt sich durch Diskontierung mit einem adäquaten Zinssatz abbilden.
  5. Für financial assets des Umlaufvermögens entspricht der present value dem fair value.
  6. Forderungen und Verbindlichkeiten sind stets mit ihrem Barwert zu bilanzieren.
  7. Dem Vorsichtsprinzip kann entsprochen werden, indem die Differenz zwischen einem höheren Barwert und einem niedrigeren beizulegenden Wert nicht zur Ausschüttung freigegeben wird.

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Stand:

10.10.00

Bearbeiter:

Florian