Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre
insbesondere Revisions- und Treuhandwesen

(Financial Accounting and Auditing)
Prof. Dr. Gerhard Scherrer

 

Seminar zu Revisions- und Treuhandwesen und zu Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre im WS 1996/97

Thema: Interne Rechnungslegung bei Auflösung und Sanierung

Thesen

Thema 1: Nichtanwendung handelsrechtlicher Ansatzvorschriften.
Thema 2: Rechtliches versus wirtschaftliches Eigentum als Bilanzierungsnorm.
Thema 3: Prinzip der Verkehrswertbilanzierung.
Thema 4: Überschuldungsmessung nach dem zweistufigen Verfahren des BGH.
Thema 5: Überschuldungsmessung nach neuem Insolvenzrecht.
Thema 6: Begriff und Messung der Zahlungsunfähigkeit.
Thema 7: Finanz- und Liquiditätspläne zur Messung der Zahlungsfähigkeit.
Thema 8: entfällt.
Thema 9: entfällt.
Thema 10: entfällt.

Als Postscript Datei in DIN A4

Thema 1: Nichtanwendung handelsrechtlicher Ansatzvorschriften.

Referentin: Kathrin Gutmann

Thesen

  1. Der Zweck der internen Rechnungslegung bei Auflösung und Sanierung kann durch Anwendung der handelsrechtlichen Ansatzvorschriften nicht erreicht werden.
  2. In der internen Rechnungslegung sind bei Auflösung und Sanierung schwebende Geschäfte auch dann anzusetzen, wenn kein Verlust aus ihnen droht.
  3. Soll eine Gesellschaft aufgelöst oder saniert werden, sind Rechnungsabgrenzungsposten in der internen Rechnungslegung nicht zu berücksichtigen.
  4. Das Ansatzwahlrecht für Pensionsrückstellungen gemäß Art. 28 EGHGB greift in der internen Rechnungslegung bei Auflösung und Sanierung nicht, so daß sowohl für Alt- als auch für Neuzusagen zwingend eine Rückstellung zu bilden ist.
  5. Das handelsrechtliche Ansatzverbot des § 248 Abs. 2 HGB für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, gilt ebenfalls in der internen Rechnungslegung nach der neuen Insolvenzordnung und für Unternehmen in Sanierung, nicht dagegen für Unternehmen in Liquidation oder Konkurs.
  6. Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist in der internen Rechnungslegung bei Auflösung nicht anzusetzen. Bei Sanierung ist ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen; ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert bleibt unberücksichtigt.
  7. Das Ansatzwahlrecht nach § 269 HGB gilt in der internen Rechnungslegung bei Auflösung und Sanierung nicht. Ein Sonderposten mit Rücklagenanteil ist nicht zu aktivieren.
  8. Bilanzierungshilfen, wie Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes bzw. aktive latente Steuern, sind in der internen Rechnungslegung sowohl bei Auflösung als auch bei Sanierung nicht anzusetzen.

Inhaltsverzeichnis

Thema 2: Rechtliches versus wirtschaftliches Eigentum als Bilanzierungsnorm.

Referentin: Gerhard Wimmer

Thesen

  1. Die Bilanzierung im Rahmen der Liquidation muß im Hinblick auf die Zielsetzung der internen Rechnungslegung beim wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen.
  2. Die Ansprüche der rechtlichen Eigentümer bei Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung werden im Konkurs des wirtschaftlichen Eigentümers bei diesem als Verpflichtung bilanziert.
  3. Im Fall der Einkaufskommission erfolgt im Kommittentenkonkurs eine Bilanzierung der Kommissionsware beim wirtschaftlichen Eigentümer, dem Kommittenten.
  4. Im Konkursfall widerspricht der Bilanzausweis nach dem Nettoprinzip im Gegensatz zum Bruttoprinzip der Zielsetzung der Bilanzierung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
  5. Im neuen Insolvenzverfahren über das Vermögen des wirtschaftlichen Eigentümers muß bei diesem eine Bilanzierung von Vermögensgegenständen, die der Aussonderung unterliegen, erfolgen.
  6. Die Bilanzierung von Absonderungen muß bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der InsO über das Vermögen des wirtschaftlichen Eigentümers bei diesem erfolgen.
  7. Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen erfolgt im Konkurs des rechtlichen Eigentümers stets bei diesem.
  8. Bei Vergleichseröffnung über das Vermögen des juristischen Eigentümers werden Vermögensgegenstände nicht bei diesem bilanziert, wenn er nicht zugleich wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Inhaltsverzeichnis

Thema 3: Prinzip der Verkehrswertbilanzierung.

Referent: Axel Rüttler

Thesen

  1. Nur das Prinzip der Verkehrswertbilanzierung ermöglicht den Einblick in die wahre Vermögenslage der Unternehmung.
  2. Der Verkehrswert ist nicht objektiv, sondern höchstens objektivierbar.
  3. Der wahre Wert kann im Fortführungsfall nur mit dem Ertragswert ermittelt werden.
  4. Forderungen mit ihrem Nominalbetrag anzusetzen entspräche grundsätzlich nicht dem Prinzip der Verkehrswertbilanzierung.
  5. Ist im Rahmen der Überschuldungsprüfung davon auszugehen, daß das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann, so ändert sich die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeiten.
  6. Zu versilbernde Vorräte sind ihrem Fertigungsstand entsprechend retrograd zu bewerten.
  7. Trotz einer Vielzahl möglicher Hilfswerte liefern bei Grundstücken und Gebäuden nur das Ertragswertverfahren und das Vergleichswertverfahren annähernd genaue Werte.
  8. Der Börsenkurs ist nicht zwangsläufig der wahre Wert für das ganze Unternehmen.
  9. Die Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände hängt von deren selbständigen Verkehrsfähigkeit und der Marktnachfrage ab.

Inhaltsverzeichnis

Thema 4: Überschuldungsmessung nach dem zweistufigen Verfahren des BGH.

Referenten: Roland Bauer, Markus Westermeier

Thesen

  1. Der BGH hat sich nicht der modifizierten zweistufigen, sondern der alternativ zweistufigen Methode der Überschuldungsmessung angeschlossen. (Bauer)
  2. Das modifizierte zweistufige Verfahren ist im Kern nur einstufig. (Westermeier)
  3. Untersuchungsgegenstand bei der Fortbestehensprognose ist nicht Ertragsfähigkeit oder Rentabilität, sondern die zukünftige Zahlungsfähigkeit. (Bauer)
  4. Die Fortbestehensprognose ist in die Hände der Geschäftsführung zu legen. (Westermeier)
  5. Ansatz und Bewertung im Überschuldungsstatus ist von der Fortbestehensprognose abhängig. (Westermeier)
  6. Immaterielle Vermögensgegenstände sind im Falle eines Ansatzes vorsichtig zu bewerten. (Westermeier)
  7. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind im Überschuldungsstatus nicht anzusetzen. (Bauer)
  8. Arbeitnehmeransprüche aus Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich gemäß §§ 111 bis 113 BetrVG sind im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren. (Bauer)

Inhaltsverzeichnis

Thema 5: Überschuldungsmessung nach neuem Insolvenzrecht.

Referent: Christof Stangl, Christian von der Linden

Thesen

  1. Das Sanierungskonzept stellt die Prüfung der Ertragsfähigkeit bereits in der Fortbestehensprognose sicher. (Stangl)
  2. Bei gegebener Sanierungswürdigkeit ist die Zahlungsfähigkeit immer gegeben. (Stangl)
  3. Durch den neugefaßten Überschuldungstatbestand wird das Insolvenzverfahren früher ausgelöst. (Stangl)
  4. Im Überschuldungsstatus ist eine Gesamtbewertung anstatt einer Einzelbewertung der Vermögensgegenstände abzulehnen. (von der Linden)
  5. Bei positiver Fortführungsprognose ist eine Einzelbewertung der Vermögensgegenstände zu Teilwerten vorzunehmen. (von der Linden)
  6. Der Überschuldungsstatus ist mit § 49 Abs. 3 GmbHG bzw. § 92 Abs. 1 AktG nicht kompatibel. (Stangl)
  7. Von der zweistufigen Prüfung kann abgewichen werden. (von der Linden)

Inhaltsverzeichnis

Thema 6: Begriff und Messung der Zahlungsunfähigkeit.

Referent: Kerstin Leuthel

Thesen

  1. Relevant im insolvenzrechtlichen Sinne ist nur die juristische Definition der Zahlungsunfähigkeit und nicht die betriebswirtschaftliche.
  2. Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sind nur diejenigen Verbindlichkeiten von Bedeutung, die fällig sind und in Geld verlangt werden.
  3. Das Merkmal der Wesentlichkeit ist unbestimmt. Es bezieht sich aus quantitativer Sicht auf den Hauptteil der ernstlich eingeforderten Zahlungsverpflichtungen.
  4. Die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens ist reine Geldilliquidität. Auf die Liquidierbarkeit von Vermögensgegenständen kommt es nicht an.
  5. Zahlungsunfähig ist nur derjenige Schuldner, der die Zahlung nicht leisten kann. Der Wille des Schuldners zur Leistung ist insolvenzrechtlich unerheblich.
  6. Bei vorübergehendem Unvermögen des Schuldners, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, liegt lediglich eine insolvenzrechtlich irrelevante Zahlungsstockung vor.
  7. Nach der Definition der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO werden Zahlungsschwierigkeiten früher als bisher insolvenzrechtlich relevant.
  8. Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO werden nur diejenigen Zahlungspflichten herangezogen, die im Betrachtungszeitpunkt rechtlich bestehen.

Inhaltsverzeichnis

Thema 7: Finanz- und Liquiditätspläne zur Messung der Zahlungsfähigkeit.

Referenten: Jörg Bodemer

Thesen

  1. Ein Finanz- und Liquiditätsplan kann erst aufgestellt werden, wenn das Konzept der Sanierung bzw. der Liquidation in Bezug auf die Dauer und die Abwicklung bereits feststeht.
  2. Die Planzahlungen müssen termingenau geschätzt werden. Mit fortschreitender Länge des Prognosezeitraumes müssen jedoch die Planungsperioden größer gewählt werden.
  3. Die Erfassung der Zahlungen muß für den gesamten Planungszeitraum und das gesamte Unternehmen vollständig sein.
  4. Das Bruttoprinzip muß während des ganzen Planungszeitraums beachtet werden, d.h. Ein- und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet oder zusammengefaßt werden.
  5. Neben der Einhaltung der Grobstruktur eines Finanz- und Liquiditätsplanes ist es dem Liquidator bzw. Sanierungsprüfer vorbehalten, in welcher Art und Weise er die Planein- und Planauszahlungen untergliedert.
  6. Zuverlässige zukunftsbezogene Informationen können lediglich aus Teilplänen des Unternehmens und aus langfristigen Verträgen gewonnen werden.
  7. Der Liquidator bzw. der Sanierungsprüfer kann mit Hilfe von subjektiven und mathematisch-statistischen Prognoseverfahren aus den vorhandenen Informationen zuverlässige Schätzungen über die Beträge der Zahlungsbewegungen ableiten.
  8. Planeinzahlungen aus Umsatzerlösen als bedeutendste Position eines Finanzplanes können aus dem bisherigen Zahlungsverhalten der Kunden abgeleitet werden.
  9. Durch die tagesgenaue bzw. wochengenaue Gegenüberstellung der Ein- und Auszahlungen in den ersten 3 bis 4 Monaten ermöglichen Finanz- und Liquiditätspläne eine präzise Messung der Zahlungsfähigkeit. Danach kann die Zahlungsfähigkeit im juristischen Sinn nicht mehr gezeigt werden.

Inhaltsverzeichnis

Prof. Dr. Gerhard Scherrer
Universität Regensburg
Universitätsstr. 31
93053 Regensburg

Postanschrift:
Wirtschaftswiss. Fak.
93040 Regensburg

Tel.: +49 941 943-2691
Fax: +49 941 943-4497

Sekretariat:
Sonja Amann
Tel.: +49 941 943-2692
Fax: +49 941 943-4497

Home
Lehre
OPI
Forschung
Mitarbeiter
Aktuell

 

 

SucheImpressumHomepage

Stand:

19.10.98

Bearbeiter:

Göbel