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Seminar zu Revisions- und Treuhandwesen und zu Allgemeiner
Betriebswirtschaftslehre im WS 1996/97
Thema: Interne Rechnungslegung bei Auflösung und Sanierung
Thesen
 | Thema 1: Nichtanwendung handelsrechtlicher
Ansatzvorschriften. |
 | Thema 2: Rechtliches versus wirtschaftliches Eigentum als
Bilanzierungsnorm. |
 | Thema 3: Prinzip der Verkehrswertbilanzierung. |
 | Thema 4: Überschuldungsmessung nach dem zweistufigen
Verfahren des BGH. |
 | Thema 5: Überschuldungsmessung nach neuem
Insolvenzrecht. |
 | Thema 6: Begriff und Messung der Zahlungsunfähigkeit. |
 | Thema 7: Finanz- und Liquiditätspläne zur Messung der
Zahlungsfähigkeit. |
 | Thema 8: entfällt. |
 | Thema 9: entfällt. |
 | Thema 10: entfällt. |
Als Postscript Datei in DIN A4

Thema 1: Nichtanwendung handelsrechtlicher Ansatzvorschriften.
Referentin: Kathrin Gutmann
Thesen
- Der Zweck der internen Rechnungslegung bei Auflösung und Sanierung kann durch Anwendung
der handelsrechtlichen Ansatzvorschriften nicht erreicht werden.
- In der internen Rechnungslegung sind bei Auflösung und Sanierung schwebende Geschäfte
auch dann anzusetzen, wenn kein Verlust aus ihnen droht.
- Soll eine Gesellschaft aufgelöst oder saniert werden, sind Rechnungsabgrenzungsposten
in der internen Rechnungslegung nicht zu berücksichtigen.
- Das Ansatzwahlrecht für Pensionsrückstellungen gemäß Art. 28 EGHGB greift in der
internen Rechnungslegung bei Auflösung und Sanierung nicht, so daß sowohl für Alt- als
auch für Neuzusagen zwingend eine Rückstellung zu bilden ist.
- Das handelsrechtliche Ansatzverbot des § 248 Abs. 2 HGB für immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, gilt
ebenfalls in der internen Rechnungslegung nach der neuen Insolvenzordnung und für
Unternehmen in Sanierung, nicht dagegen für Unternehmen in Liquidation oder Konkurs.
- Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist in der internen Rechnungslegung bei Auflösung nicht
anzusetzen. Bei Sanierung ist ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen; ein
originärer Geschäfts- oder Firmenwert bleibt unberücksichtigt.
- Das Ansatzwahlrecht nach § 269 HGB gilt in der internen Rechnungslegung bei Auflösung
und Sanierung nicht. Ein Sonderposten mit Rücklagenanteil ist nicht zu aktivieren.
- Bilanzierungshilfen, wie Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebes bzw. aktive latente Steuern, sind in der internen Rechnungslegung
sowohl bei Auflösung als auch bei Sanierung nicht anzusetzen.
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Thema 2: Rechtliches versus wirtschaftliches Eigentum als
Bilanzierungsnorm.
Referentin: Gerhard Wimmer
Thesen
- Die Bilanzierung im Rahmen der Liquidation muß im Hinblick auf die Zielsetzung der
internen Rechnungslegung beim wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen.
- Die Ansprüche der rechtlichen Eigentümer bei Eigentumsvorbehalt und
Sicherungsübereignung werden im Konkurs des wirtschaftlichen Eigentümers bei diesem als
Verpflichtung bilanziert.
- Im Fall der Einkaufskommission erfolgt im Kommittentenkonkurs eine Bilanzierung der
Kommissionsware beim wirtschaftlichen Eigentümer, dem Kommittenten.
- Im Konkursfall widerspricht der Bilanzausweis nach dem Nettoprinzip im Gegensatz zum
Bruttoprinzip der Zielsetzung der Bilanzierung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
- Im neuen Insolvenzverfahren über das Vermögen des wirtschaftlichen Eigentümers muß
bei diesem eine Bilanzierung von Vermögensgegenständen, die der Aussonderung
unterliegen, erfolgen.
- Die Bilanzierung von Absonderungen muß bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der
InsO über das Vermögen des wirtschaftlichen Eigentümers bei diesem erfolgen.
- Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen erfolgt im Konkurs des rechtlichen
Eigentümers stets bei diesem.
- Bei Vergleichseröffnung über das Vermögen des juristischen Eigentümers werden
Vermögensgegenstände nicht bei diesem bilanziert, wenn er nicht zugleich
wirtschaftlicher Eigentümer ist.
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Thema 3: Prinzip der Verkehrswertbilanzierung.
Referent: Axel Rüttler
Thesen
- Nur das Prinzip der Verkehrswertbilanzierung ermöglicht den Einblick in die wahre
Vermögenslage der Unternehmung.
- Der Verkehrswert ist nicht objektiv, sondern höchstens objektivierbar.
- Der wahre Wert kann im Fortführungsfall nur mit dem Ertragswert ermittelt werden.
- Forderungen mit ihrem Nominalbetrag anzusetzen entspräche grundsätzlich nicht dem
Prinzip der Verkehrswertbilanzierung.
- Ist im Rahmen der Überschuldungsprüfung davon auszugehen, daß das Unternehmen nicht
fortgeführt werden kann, so ändert sich die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeiten.
- Zu versilbernde Vorräte sind ihrem Fertigungsstand entsprechend retrograd zu bewerten.
- Trotz einer Vielzahl möglicher Hilfswerte liefern bei Grundstücken und Gebäuden nur
das Ertragswertverfahren und das Vergleichswertverfahren annähernd genaue Werte.
- Der Börsenkurs ist nicht zwangsläufig der wahre Wert für das ganze Unternehmen.
- Die Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände hängt von deren selbständigen
Verkehrsfähigkeit und der Marktnachfrage ab.
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Thema 4: Überschuldungsmessung nach dem zweistufigen Verfahren des
BGH.
Referenten: Roland Bauer, Markus Westermeier
Thesen
- Der BGH hat sich nicht der modifizierten zweistufigen, sondern der alternativ
zweistufigen Methode der Überschuldungsmessung angeschlossen. (Bauer)
- Das modifizierte zweistufige Verfahren ist im Kern nur einstufig. (Westermeier)
- Untersuchungsgegenstand bei der Fortbestehensprognose ist nicht Ertragsfähigkeit oder
Rentabilität, sondern die zukünftige Zahlungsfähigkeit. (Bauer)
- Die Fortbestehensprognose ist in die Hände der Geschäftsführung zu legen.
(Westermeier)
- Ansatz und Bewertung im Überschuldungsstatus ist von der Fortbestehensprognose
abhängig. (Westermeier)
- Immaterielle Vermögensgegenstände sind im Falle eines Ansatzes vorsichtig zu bewerten.
(Westermeier)
- Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind im Überschuldungsstatus nicht
anzusetzen. (Bauer)
- Arbeitnehmeransprüche aus Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich
gemäß §§ 111 bis 113 BetrVG sind im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren.
(Bauer)
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Thema 5: Überschuldungsmessung nach neuem Insolvenzrecht.
Referent: Christof Stangl, Christian von der Linden
Thesen
- Das Sanierungskonzept stellt die Prüfung der Ertragsfähigkeit bereits in der
Fortbestehensprognose sicher. (Stangl)
- Bei gegebener Sanierungswürdigkeit ist die Zahlungsfähigkeit immer gegeben. (Stangl)
- Durch den neugefaßten Überschuldungstatbestand wird das Insolvenzverfahren früher
ausgelöst. (Stangl)
- Im Überschuldungsstatus ist eine Gesamtbewertung anstatt einer Einzelbewertung der
Vermögensgegenstände abzulehnen. (von der Linden)
- Bei positiver Fortführungsprognose ist eine Einzelbewertung der Vermögensgegenstände
zu Teilwerten vorzunehmen. (von der Linden)
- Der Überschuldungsstatus ist mit § 49 Abs. 3 GmbHG bzw. § 92 Abs. 1 AktG
nicht kompatibel. (Stangl)
- Von der zweistufigen Prüfung kann abgewichen werden. (von der Linden)
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Thema 6: Begriff und Messung der Zahlungsunfähigkeit.
Referent: Kerstin Leuthel
Thesen
- Relevant im insolvenzrechtlichen Sinne ist nur die juristische Definition der
Zahlungsunfähigkeit und nicht die betriebswirtschaftliche.
- Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sind nur diejenigen Verbindlichkeiten von
Bedeutung, die fällig sind und in Geld verlangt werden.
- Das Merkmal der Wesentlichkeit ist unbestimmt. Es bezieht sich aus quantitativer Sicht
auf den Hauptteil der ernstlich eingeforderten Zahlungsverpflichtungen.
- Die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens ist reine Geldilliquidität. Auf die
Liquidierbarkeit von Vermögensgegenständen kommt es nicht an.
- Zahlungsunfähig ist nur derjenige Schuldner, der die Zahlung nicht leisten kann. Der
Wille des Schuldners zur Leistung ist insolvenzrechtlich unerheblich.
- Bei vorübergehendem Unvermögen des Schuldners, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen,
liegt lediglich eine insolvenzrechtlich irrelevante Zahlungsstockung vor.
- Nach der Definition der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO werden
Zahlungsschwierigkeiten früher als bisher insolvenzrechtlich relevant.
- Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO werden
nur diejenigen Zahlungspflichten herangezogen, die im Betrachtungszeitpunkt rechtlich
bestehen.
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Referenten: Jörg Bodemer
Thesen
- Ein Finanz- und Liquiditätsplan kann erst aufgestellt werden, wenn das Konzept der
Sanierung bzw. der Liquidation in Bezug auf die Dauer und die Abwicklung bereits
feststeht.
- Die Planzahlungen müssen termingenau geschätzt werden. Mit fortschreitender Länge des
Prognosezeitraumes müssen jedoch die Planungsperioden größer gewählt werden.
- Die Erfassung der Zahlungen muß für den gesamten Planungszeitraum und das gesamte
Unternehmen vollständig sein.
- Das Bruttoprinzip muß während des ganzen Planungszeitraums beachtet werden, d.h. Ein-
und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet oder zusammengefaßt werden.
- Neben der Einhaltung der Grobstruktur eines Finanz- und Liquiditätsplanes ist es dem
Liquidator bzw. Sanierungsprüfer vorbehalten, in welcher Art und Weise er die Planein-
und Planauszahlungen untergliedert.
- Zuverlässige zukunftsbezogene Informationen können lediglich aus Teilplänen des
Unternehmens und aus langfristigen Verträgen gewonnen werden.
- Der Liquidator bzw. der Sanierungsprüfer kann mit Hilfe von subjektiven und
mathematisch-statistischen Prognoseverfahren aus den vorhandenen Informationen
zuverlässige Schätzungen über die Beträge der Zahlungsbewegungen ableiten.
- Planeinzahlungen aus Umsatzerlösen als bedeutendste Position eines Finanzplanes können
aus dem bisherigen Zahlungsverhalten der Kunden abgeleitet werden.
- Durch die tagesgenaue bzw. wochengenaue Gegenüberstellung der Ein- und Auszahlungen in
den ersten 3 bis 4 Monaten ermöglichen Finanz- und Liquiditätspläne eine präzise
Messung der Zahlungsfähigkeit. Danach kann die Zahlungsfähigkeit im juristischen Sinn
nicht mehr gezeigt werden.
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