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Seminar zu Revisions- und Treuhandwesen und zu Allgemeiner
Betriebswirtschaftslehre im WS 1999/2000
Thema:
Bilanzierung der Spaltung und des Rechtsformwechsels nach dem Umwandlungsgesetz
Thesen
| Thema 1 |
Ansatz und Bewertungsprobleme in der
Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers bei Spaltung. |
| Thema 2 |
Bilanzielle Erfassung der Abspaltung
beim übertragenden Rechtsträger und beim Anteilsinhaber. |
| Thema 3 |
Bilanzierung der Ausgliederung beim
übertragenden Rechtsträger. |
| Thema 4 |
Prinzip der Buchwertfortführung bei
Spaltung. |
| Thema 5 |
Anschaffungswertprinzip im Rahmen der
Spaltung. |
| Thema 6 |
Bilanzierung des Spaltungsvorgangs
beim übernehmenden Rechtsträger. |
| Thema 7 |
Bilanzierung der Spaltung bei
verbundenen Unternehmen. |
| Thema 8 |
Bilanzierung bei Rechtsformwechsel
von der Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. |
Als Pdf-Datei in DIN A4

| Thema
1: |
Ansatz und Bewertungsprobleme
in der Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers bei Spaltung. |
| Referent: |
Hartinger, Alexander |
Thesen
- Da gem. § 264 Abs. 1 HGB Bilanz, GuV und Anhang eine Einheit bilden, müssen gem.
§ 17 Abs. 2 UmwG auch Anhang und GuV eingereicht werden.
- Bei der Abspaltung und Ausgliederung besteht der übertragende Rechtsträger weiter.
Hier reicht deshalb die Erstellung und Einreichung einer Teilbilanz aus, die das
übergehende Vermögen darstellt.
- Rechnungsabgrenzungsposten können nicht angesetzt werden, da die Voraussetzungen des
§ 250 HGB nicht erfüllt sind.
- Die in der Schlußbilanz angesetzten Werte bilden die Grundlage des Wertansatzes in der
Eröffnungsbilanz des übernehmenden Rechtsträgers.
- Wählt der übernehmende Rechtsträger nicht die Buchwertfortführung, müssen stille
Reserven bereits in der Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers aufgelöst werden.
- Da die Spaltung eine begründete Ausnahme i.S.d. § 252 Abs. 2 HGB darstellt, gilt
das Gebot der Bewertungsstetigkeit in der
Schlußbilanz nicht.
Inhalt

| Thema
2: |
Bilanzielle Erfassung der
Abspaltung beim übertragenden Rechtsträger und beim Anteilsinhaber. |
| Referent: |
Roeser-Mueller, Florian |
Thesen
- Eine positive bzw. negative Nettovermögensdifferenz ist erfolgswirksam zu vereinnahmen.
- Zur Deckung einer postiven Spaltungsdifferenz sind alle Rücklagen aufzulösen.
- Da der § 139 bzw. § 145 UmwG auf den § 58 a ff.GmbHG bzw. § 229 ff. AktG verweist,
ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung bereits erforderlich, wenn die Kapital- und
Gewinnrücklage zusammen nur noch 10 % des nach der Kapitalherabsetzung verbleibenden
Kapitals umfassen.
- Der übertragende Rechtsträger muß bei einem Bilanzstichtag zwischen Spaltungsstichtag
und Eintragung der Spaltung die abzuspaltenden Vermögensgegenstände und Schulden nicht
mehr bilanziell erfassen.
- Die Anschaffungskosten der Anteile am übernehmenden Rechtsträger bemessen sich nach
den allgemeinen Regeln des Tausches.
- Aufgrund des Vermögensübergangs wird beim Anteilseigner des übertragenden
Rechtsträgers eine mengenmäßige Minderung an Anteilen fingiert, so dass sich der
Buchwert der Anteile im selben Verhältnis wie der Verkehrswert des alten und des nach der
Abspaltung bestehenden Vermögens ändert.
Inhalt

| Thema
3: |
Bilanzierung der
Ausgliederung beim übertragenden Rechtsträger. |
| Referent: |
Höfele, Oliver |
Thesen
- Die Ausgliederung ist als laufender Geschäftsvorfall abzubilden.
- Die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger können, den Grundsätzen der
Bilanzierung von Tauschvorgängen folgend, mit dem Buchwert des übertragenen
Nettovermögens, dem Zeitwert oder einem steuerlich neutralen Zwischenwert angesetzt
werden.
- Wertdifferenzen, die sich zwischen dem übertragenen Vermögen und den als Gegenleistung
erhaltenen Anteilen ergeben, sind stets erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung
als sonstiger Ertrag auszuweisen.
- Handelt es sich bei den an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern um verbundene
Unternehmen, so wird eine Berechtigung zur Gewinnrealisierung aus dem Spaltungsvorgang
aufgrund eines nicht vorliegenden Markttests verweigert.
- Alle gemäß § 133 UmwG gesamtschuldnerisch Haftenden haben vor dem Spaltungsstichtag
begründete Verbindlichkeiten zu passivieren.
- Aus der gesamtschuldnerischen Haftung kann keine Vermerkpflicht unter der Bilanz gemäß
§§ 251, 268 HGB gefolgert werden, da diese Vermerkpflicht nicht für gesetzliche
Haftungsverhältnisse greift.
Inhalt

| Thema
4: |
Prinzip der
Buchwertfortführung bei Spaltung. |
| Referenten: |
Paa, Christian |
Thesen
- Bei Spaltung darf die Buchwertmethode nicht angewandt werden, falls das übernommene
Nettovermögen nicht den Mindestnennbetrag des Grund- bzw. Stammkapitals erreicht.
- § 24 UmwG ist lediglich eine Bewertungsnorm, jedoch keine Ansatznorm. Deswegen sind
für den Ansatz die allgemeinen Vorschriften der §§ 246 ff., 264 ff. HGB anzuwenden.
- Der übernehmende Rechtsträger hat die Bewertungsmethoden (§ 252 I Nr. 6 HGB) des
übertragenden Rechtsträgers fortzuführen.
- Wurden Pensionsaltzusagen (Art. 28 Abs. 1 EGHGB) beim übertragenden Rechtsträger nicht
angesetzt, müssen sie beim übernehmenden Rechtsträger trotzdem zwingend angesetzt
werden. Ein Wahlrecht würde zu einer Verzerrung der Darstellung der Vermögenslage
führen.
- Hat der übertragende Rechtsträger eine außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 2
S. 3, Abs. 3 S. 3 HGB) oder eine Abschreibung nach § 253 Abs. 4 HGB getätigt, besteht
bei dem übernehmenden Rechtsträger bei Wertaufholung eine Zuschreibungspflicht.
- Die erfolgswirksamen Auswirkungen bei der Verrechnung gegenseitiger Forderungen und
Verbindlichkeiten sowie bei der Auflösung von Rückstellungen, die auf Verpflichtungen
gegenüber dem übertragenden Rechtsträger beruhen, sind bei dem übernehmenden
Rechtsträger Teil des außerordentlichen Ergebnisses.
- Einzeln zurechenbare Verschmelzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten zu
aktivieren.
- Noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen müssen beim übernehmenden Rechtsträger
aktiviert werden.
Inhalt

| Thema
5: |
Anschaffungswertprinzip im
Rahmen der Spaltung. |
| Referent: |
Frieser, Sandra |
Thesen
- Vom übertragenden Rechtsträger unentgeltlich erworbene immaterielle
Vermögensgegenstände dürfen nicht angesetzt werden, da ein Ansatz nicht mit dem
Grundsatz der Objektivität vereinbar ist.
- Geht eine Forderung bzw. Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers gegen den
übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Spaltung auf diesen über, kommt ein Ansatz
beim übernehmenden Rechtsträger nicht in Betracht. Dabei auftretende Differenzen sind
als außerordentlicher Ertrag bzw. außerordentlicher Aufwand in der GuV zu
berücksichtigen.
- Ein in der Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers ausgewiesener Geschäfts-
oder Firmenwert muß beim übernehmenden Rechtsträger angesetzt werden, da dieser eine
Gegenleistung dafür erbracht hat.
- Die Anschaffungskosten müssen aufgrund des Grundsatzes der Objektivität der
Anschaffungskosten im Verhältnis der Zeitwerte auf die einzelnen Vermögensgegenstände
aufgeteilt werden.
- Bei der Spaltung anfallende Nebenkosten sind aktivierungspflichtig, da sie als Teil der
Gesamtanschaffungskosten bei deren Aufteilung den einzelnen Vermögensgegenständen
zugewiesen werden.
- Da das Wahlrecht nach Art. 28 EGHGB im Rahmen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nicht
auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, besteht Ansatzpflicht für
Pensionsverpflichtungen, deren rechtsverbindliche Zusage vor dem 1. Januar 1987 erfolgte.
- Aufwandsrückstellungen des übertragenden Rechtsträgers wurden in der Gegenleistung
bereits berücksichtigt und dürfen daher beim übernehmenden Rechtsträger nicht
passiviert werden.
- Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Rechtsverhältnis, das den
Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde liegt, gehen durch Gesamtrechtsnachfolge auf den
übernehmenden Rechtsträger über und müssen daher angesetzt werden.
Inhalt

| Thema
6: |
Bilanzierung des
Spaltungsvorgangs beim übernehmenden Rechtsträger. |
| Referent: |
Bickert, Elke |
Thesen
- Eine Spaltungsdifferenz ergibt sich bei der Buchwertfortführung durch Vergleich der aus
der Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers entnommenen Buchwerte mit dem
Nennbetrag der übertragenen Anteile.
- Bei der Buchwertfortführung ist ein passiver Unterschiedsbetrag stets erfolgswirksam zu
behandeln, wenn die Gegenleistung in der Hingabe eigener Anteile besteht.
- Bei der Buchwertfortführung ist ein aktiver Unterschiedsbetrag als Geschäfts- oder
Firmenwert zu aktivieren, da dadurch eine periodengerechte Aufwandsverteilung erfolgt.
- Bei der Neubewertung nach dem Anschaffungskostenprinzip kann im Falle der Spaltung mit
Kapitalerhöhung zur Bestimmung der Anschaffungskosten der Wert der Leistung oder der Wert
der Gegenleistung herangezogen werden.
- Bei der Neubewertung ist der Wert der Gegenleistung im Falle einer Spaltung mit
Kapitalerhöhung stets aus dem Börsenkurs der Anteile zu ermitteln.
- Durch die Gegenleistung wird immer der Zeitwert der Vermögensgegenstände vergütet.
- Bei der Spaltung ohne Kapitalerhöhung nach der Neubewertungsmethode ist eine
Spaltungsdifferenz, die sich als Differenz zwischen dem Wert der Gegenleistung und dem
Zeitwert des Nettovermögens ergibt, als Geschäfts- oder Firmenwert zu bilanzieren.
- Bei der Spaltung mit Kapitalerhöhung ist aufgrund der Erfolgsneutralität von
Anschaffungsvorgängen eine vollständige Verteilung des Wertes der Gegenleistung auf die
übernommenen Vermögensgegenstände erforderlich.
Inhalt

| Thema
7: |
Bilanzierung der Spaltung bei
verbundenen Unternehmen. |
| Referent: |
Bilanzierung der Spaltung bei
verbundenen Unternehmen. |
Thesen
- Die aus der Abspaltung beim Mutterunternehmen resultierende Eigenkapitalveränderung
wird unverändert in den Konzernabschluss übernommen.
- Bei einer Ausgliederung zur Neugründung durch das Mutterunternehmen sind deren
Auswirkungen im Konzernabschluss vollständig zu eliminieren.
- Werden bei einer Ausgliederung zur Neugründung die übertragenen Vermögensgegenstände
und Schulden beim übernehmenden Rechtsträger mit ihrem Zeitwert angesetzt, sind diese im
Konzernabschluss im Rahmen der Zwischengewinneliminierung auf die fortgeschriebenen
Konzernanschaffungskosten zurückzuführen.
- Stellt der übernehmende Rechtsträger ein Tochterunternehmen dar, an dem das
Mutterunternehmen mit weniger als 100% beteiligt ist, sind im Konzernabschluss die
Wertveränderungen bei den übertragenen Vermögensgegenständen und Schulden zu
eliminieren.
- Wird bei einer Ausgliederung der übernehmende Rechtsträger zu einem
Gemeinschaftsunternehmen, werden die übertragenen Vermögensgegenstände als Abgang mit
anschließender erstmaliger Einbeziehung des neuen Konzernunternehmens erfasst.
- Erlangt das Mutterunternehmen bei einer Ausgliederung keinen maßgeblichen Einfluss auf
den übernehmenden Rechtsträger, ergeben sich keine konsolidierungspflichtigen
Sachverhalte.
Inhalt

| Thema
8: |
Bilanzierung bei
Rechtsformwechsel von der Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. |
| Referent: |
Brunner, Daniel |
Thesen
- Im Rahmen des Formwechsels erfolgt kein
Vermögensübergang von einer Personenhandelsgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft,
obwohl die Personenhandelsgesellschaft untergeht.
- Das gezeichnete Kapital bzw. das Stammkapital beim
Rechtsträger in der Form der Kapitalgesellschaft muß durch das buchmäßige
Nettovermögen der Personenhandelsgesellschaft gedeckt sein.
- Auf Grund des Identitätsprinzips ist die Aufstellung
einer Übertragungs- und Eröffnungsbilanz nicht erforderlich.
- Übersteigt der Betrag des Nettovermögens das
gezeichnete Kapital, ist der übersteigende Betrag zwingend in die Kapitalrücklage nach
§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzustellen, soweit er auf stehengelassenen Gewinnen der
Gesellschafter beruht.
- Bei dem neuen Rechtsträger ist eine Aufstockung der
Buchwerte bis zu den Zeitwerten insoweit möglich, als der Betrag des Nettovermögens der
Personenhandelsgesellschaft unter dem gezeichneten Kapital bzw. dem Stammkapital liegt.
- Folgt man dem Identitätsprinzip, ist der
Differenzbetrag zwischen dem gezeichneten Kapital bzw. dem Stammkapital und einem
niedrigeren Nettovermögen der Personenhandelsgesellschaft zwingend als gesonderter
Abzugsposten auszuweisen.
- Die nur durch Personenhandelsgesellschaften
vorzunehmenden Abschreibungen gem. §§ 253 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, 254 HGB müssen nach
dem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nicht rückgängig gemacht werden.
Inhalt
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